Leitsatz

In einem Ehelichkeitsanfechtungsverfahren hatte der Antragsgegner während seiner Anhörung als Partei in der mündlichen Verhandlung dargelegt, aufgrund welcher Umstände er Zweifel an dem Wahrheitsgehalt der Angaben der Antragstellerin zu seiner Vaterschaft habe. Er äußerte die Vermutung, das Kind sei ihm "untergeschoben" worden und nahm in diesem Zusammenhang Bezug auf Schätzungen zum Anteil von "Kuckuckskindern".

Aufgrund dieses Vortrages des Antragsgegners hatte der später abgelehnte Richter ihm den Hinweis erteilt, das Verfahren sei sachlich und ohne Beleidigungen zu führen. Er hatte ihm ferner unter Androhung von Ordnungsmitteln auferlegt, zukünftig unsachliche und beleidigende Äußerungen zu unterlassen.

Aufgrund dessen lehnte der Antragsgegner den Richter wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Das AG hielt das Ablehnungsgesuch für unbegründet.

Hiergegen legte der Antragsgegner sofortige Beschwerde ein, die in der Sache Erfolg hatte.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG führte in seiner Entscheidung aus, die Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit finde gem. § 42 Abs. 2 ZPO dann statt, wenn ein Grund vorliege, der geeignet sei, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Dabei müsse es sich um einen objektiven Grund handeln, der vom Standpunkt des Ablehnenden aus die Befürchtung erwecken könne, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber. Entscheidend sei, ob ein Prozessbeteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass habe, an der Unparteilichkeit eines Richters zu zweifeln.

In den Äußerungen des Richters liege eine Wertung des Sachvortrages des Antragsgegners, die aus dessen Sicht geeignet sei, Zweifel an der Unparteilichkeit des Richters zu begründen.

Entscheidend sei, ob ein Prozessbeteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass habe, an der Unparteilichkeit des Richters zu zweifeln (Zöller § 42, Rz. 9, BGH v. 14.3.2003 - IXa ZB 27/03, MDR 2003, 892 = BGHReport 2003, 755 = NJW-RR 2003, 1220 m.w.N.).

Dabei sei in Zweifelsfällen im Sinne einer Stattgabe des Ablehnungsgesuchs zu entscheiden. Ein solcher Zweifelsfall jedenfalls liege hier vor, so dass das Ablehnungsgesuch des Antragsgegners für begründet zu erklären sei.

 

Link zur Entscheidung

OLG Hamm, Beschluss vom 17.01.2007, 11 WF 1/07

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