Leitsatz

Der BGH hat sich in dieser Entscheidung mit der Frage auseinandergesetzt, welches Recht im Beschwerdeverfahren auf vom Scheidungsverbund abgetrennte Verfahren zum Versorgungsausgleich anzuwenden ist, die noch vor der Gesetzesänderung zum 1.9.2009 fortgeführt worden sind.

 

Sachverhalt

Auf den am 19.7.2006 zugestellten Scheidungsantrag hat das FamG die am 29.5.1987 geschlossene Ehe der Parteien rechtskräftig geschieden. Der Antragsteller war deutscher Staatsangehöriger, die Antragsgegnerin Französin. Zuvor hatte das FamG das Verfahren zum Versorgungsausgleich mit Beschluss vom 25.1.2008 abgetrennt. Der Scheidungsausspruch war seit dem 14.4.2008 rechtskräftig.

Während der Ehezeit hatten beide Ehegatten Anrechte bei der DRV Bund erworben. Daneben hatte die Ehefrau Anwartschaften in der französischen Sécurité Sociale sowie aus einer privaten Rentenversicherung erworben. Der Ehemann hatte weitere Anwartschaften aus einer betrieblichen Altersversorgung. Das FamG hat den Versorgungsausgleich am 28.11.2008 im abgetrennten Verfahren nach früherem Recht durchgeführt.

Auf die Beschwerden der Ehefrau und der DRV Bund hat das OLG diese Entscheidung abgeändert und nach neuem Recht die Anrechte der Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung intern geteilt sowie hinsichtlich der Anrechte des Ehemannes aus der betrieblichen Altersversorgung eine externe Teilung durchgeführt. Vom Ausgleich der Anrechte der Ehefrau bei der Lebensversicherung und in der französischen Rentenversicherung hat das OLG abgesehen.

Mit der Rechtsbeschwerde wandte sich der Ehemann gegen die Anwendung neuen Rechts.

 

Entscheidung

Das Rechtsmittel des Antragstellers hatte in der Sache Erfolg und führte zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das OLG.

Der BGH hat in dieser Entscheidung darauf abgestellt, dass das FamG zu einer Zeit entschieden habe, als das neue Recht noch nicht in Kraft getreten gewesen und auch die Beschwerde noch nach früherem Recht eingelegt worden sei.

Er weist darauf hin, dass für solche Fälle, in denen das FamG über einen abgetrennten Versorgungsausgleich noch zutreffend auf der Grundlage des früheren Rechts entschieden habe, in Rechtsprechung und Literatur umstritten sei, ob während des laufenden Beschwerdeverfahrens ab dem 1.9.2009 ein Wechsel des anwendbaren Rechts eintrete und nach welchem Recht das OLG von diesem Zeitpunkt an zu entscheiden habe.

Teilweise werde vertreten, dass auf ein nach früherem Recht abgetrenntes Verfahren zum Versorgungsausgleich ab dem 1.9.2009 stets das neue Recht anwendbar sei, auch wenn das abgetrennte Verfahren noch während der Geltung des früheren Rechts wieder aufgenommen, in erster Instanz abgeschlossen und die Entscheidung mit der befristeten Beschwerde angefochten worden sei. Der eindeutige Wortlaut der Übergangsvorschriften stelle allein auf eine Abtrennung am 1.9.2009 ab und lasse keine abweichende Auslegung zu. Eine zuvor erfolgte Abtrennung bleibe dauerhaft erhalten, auch wenn das Verfahren in der Folgezeit weiter betrieben werde (so neben dem Beschwerdegericht auch OLG Karlsruhe FamRZ 2010, 325; OLG Hamburg FamRZ 2010, 1440 [1441]; OLG Jena FamRZ 2010, 1666 [1667]; OLG Zweibrücken FamRZ 2011, 731 f.; Schürmann FamRZ 2009, 1800, 1801 und Borth FamRZ 2009, 1965 [1966]).

Nach anderer Auffassung bleibe im Beschwerdeverfahren das bis zum 31.8.2009 geltende frühere Recht weiterhin anwendbar, wenn das Verfahren zum Versorgungsausgleich nach einer Abtrennung vom Scheidungsverbund schon in erster Instanz nach dem früheren Recht wieder aufgenommen oder sogar abgeschlossen worden sei. Die Übergangsregelungen seien teleologisch zu reduzieren, weil der Gesetzgeber keinen Wechsel des anwendbaren Rechts während eines laufenden Verfahrens beabsichtigt habe (FamRZ 2010, 1444 und FuR 2010, 415; FamRZ 2010, 983 f.; Götsche FamRB 2010, 218, 222 f.; Götsche ZfE 2010, 295, 296 und Weil FF 210, 391, 393 f.).

Der BGH folgte der zuletzt genannten Auffassung, wonach die Übergangsregelungen teleologisch zu reduzieren seien und verweist dabei darauf, dass das Verfahren im Sinne der Übergangsvorschriften des Art. 111 Abs. 1 S. 1 FGG-RG und des § 48 Abs. 1 VersAusglG nicht nur für das Verfahren bis zum Abschluss einer Instanz, sondern bei Einlegung eines Rechtsmittels auch die mehrere Instanzen umfassende gerichtliche Tätigkeit in einer Sache sei. Soweit die Übergangsvorschriften für vom Scheidungsverbund abgetrennte Verfahren über den Versorgungsausgleich eine Anwendbarkeit neuen Rechts vorsähen (Art. 111 Abs. 4 FGG-RG; § 48 Abs. 2 VersAusglG), solle ein Abschluss von Verfahren ermöglicht werden, die nach früherem Recht nicht hätten beschieden werden können. Unter Hinweis auf den Gang des Gesetzgebungsverfahrens kam der BGH zu dem Schluss, mit Art. 111 Abs. 4 FGG-RG, § 48 Abs. 2 Nr. 1 FGG-RG sollten die wichtigsten Fälle erfasst werden, in denen der Versorgungsausgleich abgetrennt werde, weil die Entscheidung hierüber die Ehescheidung außergewöhnlich verzögern und der Aufschu...

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