Kommentar

Eine Abfindung, die als Entschädigung für den Wegfall künftiger Verdienstmöglichkeiten gezahlt wird, ist zeitlich nicht der früheren Beschäftigung zuzuordnen; sie ist nicht beitragspflichtiges Entgelt . Ensteht infolge der Befristung eines Arbeitsverhältnisses bei Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung keine Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung und wird dies dadurch entschädigt, daß eine Abfindung ( Abfindungen ) gewährt wird, handelt es sich ebenfalls nicht um ein sozialversicherungsrechtliches Entgelt.

 

Link zur Entscheidung

BSG, Urteil vom 24.11.1994, 7 RAr 40/94

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