Kommentar

In dem Tarifvertrag zur sozialen Absicherung vom 6. 7. 1992 (künftig: TV soziale Absicherung) ist die Abfindung der Arbeitnehmer bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis geregelt. Danach erhalten Arbeitnehmer, denen unter bestimmten Voraussetzungen, z. B. ersatzlose Auflösung der bisherigen Beschäftigungsstelle, gekündigt wird, eine Abfindung. Der TV soziale Absicherung regelt ferner, daß das Gleiche auch dann gilt, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund eines Auflösungsvertrages ausscheidet und zusätzlich die vom TV geforderten Voraussetzungen für die Kündigung vorliegen.

Eine Abfindung ist nach dem TV soziale Absicherung jedoch u. a. dann ausgeschlossen , wenn die Kündigung aus einem vom Arbeitnehmer zu vertretenden Grund erfolgt. Dies gilt jedoch nur, wenn das Arbeitsverhältnis durch Kündigung und nicht durch einen Auflösungsvertrag beendet wurde; nur diese Auslegung läßt der klare Wortlaut des TV soziale Absicherung zu.

 

Link zur Entscheidung

BAG, Urteil vom 30.01.1997, 6 AZR 784/95

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