§§ 1 - 2 Teil 1 Grundsätze der Abfallwirtschaft

§ 1 Ziel des Gesetzes

 

(1) 1Ziel des Gesetzes ist es, im Einklang mit dem Kreislaufwirtschaftsgesetz die abfallarme Kreislaufwirtschaft zu fördern und die umweltverträgliche Abfallbeseitigung zu sichern. 2Dazu gehört insbesondere

 

1.

die Entstehung von Abfällen in ihrer Menge so gering wie möglich zu halten (Abfallvermeidung),

 

2.

die Schädlichkeit von Abfällen soweit wie möglich zu vermeiden oder zu vermindern (Schadstoffverminderung),

 

3.

nicht vermiedene Abfälle einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zuzuführen (Abfallverwertung),

 

4.

nicht verwertete Abfälle so zu behandeln, dass anfallende Energie oder Abfälle soweit wie möglich genutzt werden können (Abfallbehandlung),

 

5.

nicht verwertbare oder nicht weiter zu behandelnde Abfälle gemeinwohlverträglich zu beseitigen (Abfallbeseitigung),

 

6.

nicht verwertbare Abfälle in geeigneten Anlagen möglichst in der Nähe ihres Entstehungsortes zu beseitigen und

 

7.

die Einhaltung des Standes der Technik bei Maßnahmen der Abfallvermeidung, Abfallverwertung und Abfallbeseitigung.

 

(2) Jede einzelne Person hat durch ihr Verhalten dazu beizutragen, dass die Ziele der Kreislaufwirtschaft verwirklicht werden und das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird .

§ 2 Pflichten öffentlicher Stellen

 

(1) Land, Gemeinden, Landkreise und die sonstigen der Aufsicht des Landes unterliegenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, vor allem im Beschaffungs- und Auftragswesen und bei Bauvorhaben, im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren Erzeugnisse zu bevorzugen, die

 

1.

aus Abfällen hergestellt sind,

 

2.

in rohstoffschonenden oder abfallarmen Produktionsverfahren hergestellt sind,

 

3.

aus nachwachsenden Rohstoffen hergestellt sind,

 

4.

sich durch Langlebigkeit, Reparaturfreundlichkeit und Wiederverwendbarkeit auszeichnen,

 

5.

im Vergleich zu anderen Erzeugnissen zu weniger oder schadstoffärmeren Abfällen führen oder

 

6.

sich in besonderem Maße zur Verwertung oder gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung eignen,

sofern keine anderen Rechtsvorschriften entgegenstehen.

 

(2) Arbeitsabläufe und sonstige Handlungen sind so zu organisieren, dass die in § 1 Abs. 1 genannten Ziele der Kreislaufwirtschaft erreicht werden, insbesondere durch

 

1.

Maßnahmen zur Abfallvermeidung und

 

2.

die Getrennthaltung nicht vermeidbarer Abfälle, soweit sie für eine schadlose und der Art und Beschaffenheit des Abfalls entsprechende hochwertige Verwertung oder für eine gemeinwohlverträgliche Beseitigung nicht verwertbarer Abfälle erforderlich ist.

 

(3) 1Die nach Absatz 1 Verpflichteten haben Dritte, denen sie ihre Einrichtungen oder Grundstücke zur Verfügung stellen, auf die Einhaltung der Vorgaben in den Absätzen 1 und 2 vertraglich zu verpflichten. 2Bei Sondernutzungen von Straßen im Sinne des § 18 des Straßengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt ist die Einhaltung dieser Verpflichtungen durch Auflagen zu den Sondernutzungserlaubnissen sicherzustellen.

 

(4) Die nach Absatz 1 Verpflichteten wirken darauf hin, dass Gesellschaften des privaten Rechts, an denen sie beteiligt sind, die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 beachten.

§§ 3 - 11b Teil 2 Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger

§ 3 Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger

 

(1) 1Zuständige Körperschaften nach § 17 Abs. 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sind, soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt, die Landkreise und kreisfreien Städte (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger). 2Ihre Aufgaben richten sich nach § 20 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und gehören zum eigenen Wirkungskreis.

 

(2) 1Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger können sich zur Erfüllung einzelner oder sämtlicher Aufgaben nach Absatz 1 zu Zweckverbänden zusammenschließen. 2Die obere Abfallbehörde soll einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Beteiligung an einem Zweckverband aufgeben, wenn andernfalls die ordnungsgemäße Abfallentsorgung gefährdet wäre.

 

(3) Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger können sich zuverlässiger Dritter bedienen, wenn dadurch eine umweltgerechtere und kostengünstigere Entsorgung ermöglicht wird.

 

(4) 1Die Landkreise können den kreisangehörigen Gemeinden auf deren Antrag die stoffliche Verwertung von zu überlassenden Abfällen sowie das Einsammeln und Befördern von Abfällen übertragen, wenn das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird und die obere Abfallbehörde der Übertragung zustimmt. 2Soweit Aufgaben nach Satz 1 übertragen werden, gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.

 

(5) Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger wirken auf eine der Art und Beschaffenheit des Abfalls entsprechende hochwertige Verwertung der in ihrem Gebiet anfallenden Abfälle hin.

 

(6) (weggefallen)

§ 4 Entsorgungssatzung

 

(1) 1Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger regeln die Abfallentsorgung durch Satzung. 2Die Satzung muss insbesondere Vorschriften darüber enthalten, unter welchen Voraussetzungen Abfälle als angefallen gelten, welche Abfälle getrennt zu halten und in welcher Weise, an welchem Ort und zu welcher Zeit dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Abfälle zu überlassen sind. 3In der Satzung kann geregelt werden, dass für einzelne Abfallfraktionen minde...

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