(1) 1Ziel des Gesetzes ist es, im Einklang mit dem Kreislaufwirtschaftsgesetz die abfallarme Kreislaufwirtschaft zu fördern und die umweltverträgliche Abfallbeseitigung zu sichern. 2Dazu gehört insbesondere

 

1.

die Entstehung von Abfällen in ihrer Menge so gering wie möglich zu halten (Abfallvermeidung),

 

2.

die Schädlichkeit von Abfällen soweit wie möglich zu vermeiden oder zu vermindern (Schadstoffverminderung),

 

3.

nicht vermiedene Abfälle einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zuzuführen (Abfallverwertung),

 

4.

nicht verwertete Abfälle so zu behandeln, dass anfallende Energie oder Abfälle soweit wie möglich genutzt werden können (Abfallbehandlung),

 

5.

nicht verwertbare oder nicht weiter zu behandelnde Abfälle gemeinwohlverträglich zu beseitigen (Abfallbeseitigung),

 

6.

nicht verwertbare Abfälle in geeigneten Anlagen möglichst in der Nähe ihres Entstehungsortes zu beseitigen und

 

7.

die Einhaltung des Standes der Technik bei Maßnahmen der Abfallvermeidung, Abfallverwertung und Abfallbeseitigung.

 

(2) Jede einzelne Person hat durch ihr Verhalten dazu beizutragen, dass die Ziele der Kreislaufwirtschaft verwirklicht werden und das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird .

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