(1) 1Die in § 4 Absatz 3 und 6 des Bundes-Bodenschutzgesetzes genannten Personen sind verpflichtet, konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. 2Die Anzeigepflicht nach Satz 1 entfällt, wenn die anzeigende Person sich selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

 

(2) 1Die in § 4 Absatz 3 und 6 des Bundes-Bodenschutzgesetzes genannten Personen sind verpflichtet, der zuständigen Behörde und deren Beauftragten zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz, diesem Gesetz und den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Einsicht vorzulegen. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

 

(3) 1Eigentümer und Betreiber von Anlagen sowie der Grundstückseigentümer und Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den zuständigen Behörden und deren Beauftragten zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz, nach diesem Gesetz oder der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen den Zutritt zu Grundstücken zu gewähren, das Betreten von Geschäfts- oder Betriebsgrundstücken und -räumen während der üblichen Geschäfts- oder Betriebszeiten und die Vornahme von Ermittlungen, insbesondere die Entnahme von Proben zu gestatten und die Einrichtung von Messstellen zu dulden. 2Zur Verhütung von dringenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist der Zutritt zu Wohnräumen sowie zu Geschäfts- oder Betriebsgrundstücken und -räumen auch außerhalb der üblichen Geschäfts- oder Betriebszeit und die Vornahme von Ermittlungen in diesen Räumen zu gewähren. 3Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 15 der Verfassung des Landes Brandenburg) wird insoweit eingeschränkt. 4Satz 1 gilt auch für Eigentümer und Inhaber der tatsächlichen Gewalt im Einwirkungsbereich von Deponien, Altlasten und sonstigen schädlichen Bodenveränderungen.

 

(4) Die Betroffenen nach § 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes sind verpflichtet, die nach § 9 Absatz 2 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes angeordneten Untersuchungen sowie die nach § 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erforderlichen Sanierungs-, Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen des Verpflichteten oder der zuständigen Behörde zu dulden.

 

(5) 1Soweit Grundstückseigentümer oder Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück zur Duldung von Maßnahmen nach den Absätzen 3 und 4 verpflichtet sind, ist ihnen ein dadurch entstandener oder entstehender Schaden durch den zur Durchführung der Maßnahmen Verpflichteten zu erstatten. 2Bei behördlichen Maßnahmen richtet sich der Anspruch nach den §§ 38 bis 42 des Ordnungsbehördengesetzes. 3Anspruchsberechtigt ist nicht, wer gleichzeitig Verpflichteter nach § 4 Absatz 3 und 6 des Bundes-Bodenschutzgesetzes ist oder Anlass zu den behördlichen Maßnahmen gegeben hat.

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