(1) 1Die Verbringung von Abfällen in das Gebiet eines aufgrund des § 17 Absatz 4für verbindlich erklärten Abfallwirtschaftsplanes bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. 2Die Genehmigungspflicht besteht nur für solche Abfälle, auf die sich die Verbindlichkeitserklärung nach § 17 Absatz 4 bezieht. 3Ihr Umfang ist in der Verbindlichkeitserklärung im einzelnen festzulegen.

 

(2) 1Die Genehmigungspflicht nach Absatz 1 gilt nicht für Abfälle, deren ordnungsgemäße und schadlose Verwertung gewährleistet ist. 2Dies ist der für die Genehmigung zuständigen Behörde gegenüber nachzuweisen, soweit die Verwertung nicht in dafür zugelassenen Anlagen im Sinne des § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erfolgt. 3Die Genehmigungspflicht gilt nicht für die Abfallverbringung innerhalb des Gebietes eines für verbindlich erklärten gemeinsamen Abfallwirtschaftsplanes der Länder Brandenburg und Berlin.

 

(3) Die zuständige Behörde kann die Genehmigung erteilen, wenn die Abfallbeseitigung im Land Brandenburg mit den Festlegungen des Abfallwirtschaftsplanes vereinbar ist.

 

(4) Im Falle einer Verbringung andienungspflichtiger Abfälle im Sinne des § 14 entscheidet über die Genehmigung die zentrale Einrichtung im Einvernehmen mit der nach Absatz 1 zuständigen Behörde.

 

(5) Im übrigen ist bei der Aufstellung von Abfallwirtschaftsplänen und kommunalen Abfallwirtschaftskonzepten, bei der Festlegung von Einzugsbereichen für Abfallbeseitigungsanlagen sowie bei den Zuweisungsentscheidungen der zentralen Einrichtung im Sinne des § 14 der Grundsatz der entstehungsortsnahen Abfallbeseitigung zu beachten.

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