Der von der Eigentümergemeinschaft eingelagerte Heizöl- oder sonstige Brennstoffvorrat ist Bestandteil des Gemeinschaftseigentums.[1]

[1] OLG Stuttgart, Beschluss v. 17.1.1983, 8 W 451/82, OLGZ 1983 S. 172 = Justiz 1983 S. 122 (Kostenverteilung).

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