Badewanne
Armaturen, Sanitärartikel und sonstige Badezimmer- oder Kücheninstallationen, die sich innerhalb eines Sonder- oder Teileigentums befinden, gehören zum Zubehör der Wohnung und sind deswegen Bestandteil des Sondereigentums.[1]
Badezimmertür
Die Türen innerhalb eines Raumeigentums (z. B. auch Küchentür, Wohnzimmer- und Schlafzimmertür) sind dem Sondereigentum zuzuordnen.[2]
Balkon
Der Balkon ist Bestandteil des Gemeinschaftseigentums. Lediglich der Balkonbelag (Fliesen etc.) kann Bestandteil des Sondereigentums sein.[3]
Balkonbelag (Fliesen, Platten etc.)
Bei Balkonen kann allenfalls die oberste begehbare Schicht des Aufbaus zu Sondereigentum erklärt werden. Darunter liegende Schichten (z. B. Feuchtigkeitsisolierung, Wärmedämmung) sind zwingend Gemeinschaftseigentum.[4]
Balkonbrüstung
Die Balkonbrüstung gehört zwingend zum Gemeinschaftseigentum.[5]
Die Innenseite der Balkonbrüstung ist ebenfalls Teil des Gemeinschaftseigentums, wenn der Aufbau bzw. das Material des Brüstungselements (hier: Faserzementplatte) eine gesonderte dingliche Zuordnung dieses Bereichs nicht ermöglicht.[6]
Balkondecke
Die Balkondecke ist als konstruktiver Gebäudeteil und Bestandteil der äußeren Ansicht Gemeinschaftseigentum.[7]
Balkonentwässerung
Die Entwässerung des Grundstücks und des Gebäudes als Einrichtungen des gemeinschaftlichen Gebrauchs sind Bestandteile des Gemeinschaftseigentums, sogar wenn sie durch Bereiche des Sondereigentums verlaufen.
Balkongeländer
Balkongeländer sind zwingend Gemeinschaftseigentum.[8]
Balkongitter
Ein Balkongitter ist als konstruktiver Gebäudeteil und Bestandteil der äußeren Ansicht Gemeinschaftseigentum.[9]
Balkonisolierung
Die Bodenisolierung eines Balkons ist zwingend Gemeinschaftseigentum. Es entspricht h. M., dass die Isolierungen von Dächern, Terrassen, Balkonen und Loggien zwingend Gemeinschaftseigentum im Sinne des § 5 Abs. 2 WEG sind, da sie die konstruktiven Teile des Gebäudes gegen Durchfeuchtung schützen sollen und daher für den Bestand des Gebäudes erforderlich sind.[10]
Balkonplatte
Eine Balkonplatte (Bodenplatte) ist als konstruktiver Gebäudeteil und Bestandteil der äußeren Ansicht Gemeinschaftseigentum.[11]
Balkonverglasung
Eine Balkonverglasung ist als konstruktiver Gebäudeteil und Bestandteil der äußeren Ansicht Gemeinschaftseigentum.[12]
Baum
Ein Baum sowie dessen Früchte sind als wesentlicher Bestandteil des Grundstücks zwingend Gemeinschaftseigentum.[13]
Bedachung
s. Dach
Beleuchtung (Zuwege)
Laternen, Lampen etc., die der Beleuchtung gemeinschaftlicher Wege und Plätze dienen, sind Bestandteil des Gemeinschaftseigentums.
Belüftungsanlage
Eine Belüftungsanlage, die der Belüftung des gemeinschaftlichen Eigentums dient (z. B. auch Tiefgarage), ist Bestandteil des Gemeinschaftseigentums.[14]
Bewässerungsanlage
Eine Bewässerungsanlage, die der Bewässerung des gemeinschaftlichen Eigentums dient (Gartenfläche), ist Bestandteil des Gemeinschaftseigentums.[15]
Blitzschutzanlage
Eine Blitzschutzanlage dient als Anlage des gemeinschaftlichen Gebrauchs der Sicherung der gesamten haustechnischen Anlage vor Überspannungsschäden sowie des Brandschutzes und ist Gemeinschaftseigentum.[16]
Blumenkästen (Balkon und Fassade)
Die eigenständige und nachträgliche Anbringung von Blumenkästen an Balkonen und sonstigen Fassadenteilen ist zustimmungsbedürftig. Ein nachträglich angebrachter Blumenkasten ist immer Sondereigentum. Sofern es sich um solche Blumenkästen handelt, die bautechnische Bestandteile der Fassade oder des Balkons sind, handelt es sich um Gemeinschaftseigentum. Die Verkehrssicherungspflicht und Schadensersatzpflicht für selbst angebrachte Blumenkästen liegt immer beim Sondereigentümer (Zustands- und Handlungsstörer!).[17]
Blockheizkraftwerk
Eine der Beheizung eines Gebäudes dienende Heizungsanlage gehört zu den wesentlichen Bestandteilen des Gebäudes im Sinne von § 94 Abs. 2 BGB. Ein Blockheizkraftwerk ist somit Bestandteil des Gemeinschaftseigentums.[18]
Blumenkübel (Pflanzbehälter)
Vom Sondereigentümer auf dem Balkon oder der Dachterrasse aufgestellte Blumenkübel und Pflanzbehälter sind Sondereigentum. Sofern diese im Zuge einer Sanierung entfernt werden müssen, werden die Kosten für die Entfernung und die nachherige Wiederherstellung in der Regel von der Gemeinschaft zu tragen sein.[19]
Bodenplatte (Balkon)
s. Balkonplatte
Bodenräume
Sogenannte Bodenräume (Dachboden), die keinem Wohnungs- oder Teileigentum zugewiesen wurden, sind Bestandteil des Gemeinschaftseigentums.[20]
Brandschutztüren
s. Feuerschutztüren
Breitbandkabelanschluss
Der Breitbandkabelanschluss ist als Einrichtung des gemeinschaftlichen Gebrauchs und als geschlossenes System zu betrachten und deswegen Bestandteil des Gemeinschaftseigentums, sofern er nicht im Eigentum eines Dritten steht.[21]
Briefkastenanlage
Die Briefkastenanlage ist als Einrichtung des gemeinschaftlichen Gebrauchs Bestandteil des Gemeinschaftseigentums.[22]
Busch
Ein Busch sowie dessen Früchte sind als wesentlicher Bestandteil des Grundstücks zwingend Gemeinschaftseigentum.[23]
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