Ladestation (E-Mobile)

Eine Ladestation ist Zubehör und daher sondereigentumsfähig.[1]

Ladeinfrastruktur (E-Mobile)

s. Elektrofahrzeuge (Hausanschluss)

Laminat

s. Fußbodenbelag

Laternen

s. Beleuchtung (Zuwege).

Leitungen

s. Versorgungsleitungen

Lichtschacht

Lichtschächte, die der Beleuchtung gemeinschaftlicher Treppenhäuser oder sonstiger Gemeinschaftsräume dienen, sind Bestandteil des Gemeinschaftseigentums. Ebenso verhält es sich mit Lichtschächten, die sich im Bereich von Sonder- oder Teileigentumseinheiten befinden, da diese in der Regel der Dacheindichtung zugehören.[2]

Lichtschalter (Treppenhaus)

Die gemeinschaftlichen Flure, Kellergänge und Eingangsbereiche sind grundsätzlich Bestandteil des Gemeinschaftseigentums. Demnach sind auch die Bestandteile der nach der Verkehrssicherungspflicht notwendigen Beleuchtung Gemeinschaftseigentum.[3]

Loggia

Analog zu den Balkonen sind Loggien bei vertikaler Begrenzung und vorhandener Raumqualität sondereigentumsfähig. Die einzelnen Bauteile sowie z. B. die Balkonaußenseite und die Balkontür gehören zum Gemeinschaftseigentum. Ebenso wie bei Balkonen, kann der Fußbodenbelag Sondereigentum sein.[4]

[1] MüKoBGB/Krafka, 8. Aufl. 2021, WEG § 5 Rn. 12.
[2] Sauren, Wohnungseigentumsgesetz, 6. Aufl. 2014, § 1 Rn. 10L.
[3] BayObLG, Beschluss v. 6.2.1986, BReg 2 Z 12/85, MittBayNotZ 1986 S. 79; BayObLG, Beschluss v. 1.10.1980, BReg 2 Z 43/79, DWE 1981 S. 27.

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