Kurzbeschreibung

Die Abberufung des Verwalters ist seit Inkrafttreten des WEMoG gem. § 26 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 5 WEG nicht mehr an das Vorliegen eines wichtigen Grundes geknüpft, er kann jederzeit abberufen werden. Gem. § 26 Abs. 3 Satz 2 WEG endet der Verwaltervertrag spätestens 6 Monate nach der Abberufung. In diesem Fall können dem Verwalter Restvergütungsansprüche zustehen.

WEMoG

Das WEMoG bringt einschneidende Änderungen für die Abberufung des Verwalters mit sich. Die Abberufung ist nämlich gem. § 26 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 5 WEG nicht mehr an das Vorliegen eines wichtigen Grundes geknüpft. Die Wohnungseigentümer können sich so leichter von einem Verwalter trennen, wenn sie mit seiner Tätigkeit nicht mehr zufrieden sind oder das erforderliche Vertrauensverhältnis zumindest nicht mehr in wünschenswertem Maß vorhanden ist, ohne dass es definitiv zerstört sein muss. Der Verwalter kann also jederzeit und grundlos durch einfachen Mehrheitsbeschluss von seinem Amt abberufen werden.

Wird ein Verwalter abberufen, ohne dass ein wichtiger Grund für die Abberufung vorliegt, regelt § 26 Abs. 3 Satz 2 WEG, dass der Verwaltervertrag spätestens 6 Monate nach der Abberufung endet. Wird ein Verwalter also ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes abberufen, verliert er zwar seine Organstellung, behält aber seine Vergütungsansprüche für die Restlaufzeit des Verwaltervertrags – allerdings höchstens 6 Monate lang.

Restvergütung: Schreiben des Vorverwalters an neuen Verwalter

[Briefkopf des abberufenen Verwalters]

An die WEG _____________

vertreten durch ___________-Verwaltungs-GmbH

______________ [Anschrift]

Wohnungseigentümergemeinschaft ____________________

Hier: Meine/Unsere Restvergütungsansprüche

Sehr geehrte Damen und Herren,

bekanntlich wurden wir zu TOP 3 in der Wohnungseigentümerversammlung vom 16. Juni 2023 mit sofortiger Wirkung als Verwalter abberufen und der mit uns bestehende Verwaltervertrag wurde fristlos gekündigt. Zu TOP 1 in der Wohnungseigentümerversammlung vom 1. Januar 2021 wurden wir bis 31. Dezember 2024 zur Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft bestellt. Die Kündigung des Verwaltervertrags war an das Vorliegen eines wichtigen Grundes gekoppelt, die Vertragslaufzeit mithin nicht an den Bestellungszeitraum. Die fristlose Kündigung des Verwaltervertrags ist demnach auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes beschränkt.

Offensichtlich lag jedoch kein wichtiger Grund für die Kündigung des Verwaltervertrags vor. Uns wurde weder im Vorfeld der Abberufung noch im Nachgang zu dieser mitgeteilt, aus welchen Gründen die Abberufung und insbesondere die fristlose Kündigung des Verwaltervertrags erfolgte. In Ermangelung eines wichtigen Grundes ist die Kündigung des Verwaltervertrags unwirksam. Rein faktisch ist ein weiteres Tätigwerden unsererseits für die Eigentümergemeinschaft nicht mehr möglich, da wir abberufen sind, was nach § 26 Abs. 3 WEG jederzeit auch grundlos möglich ist.

Im Zuge der Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung machen wir unsere Vergütungsansprüche für den Zeitraum von 6 Monaten nach dem Zeitpunkt der Abberufung entsprechend § 26 Abs. 3 Satz 2 WEG i. V. m. § 615 BGB wie folgt geltend: Die Abberufung und Kündigung erfolgten am 16. Juni 2023. Der Verwaltervertrag ist bis 31. Dezember 2024 befristet. Insoweit steht uns eine Vergütung für die Restlaufzeit in Höhe von 1.500 EUR zu (6 Monate restliche Vertragslaufzeit bei 25 EUR monatlicher Bruttovergütung und 10 Sondereigentumseinheiten). Entsprechend § 615 Satz 2 BGB reduziert sich vorerwähnter Betrag mit Blick auf ersparte Aufwendungen um 20 %, mithin um 300 EUR.

Wir fordern Sie daher bis 15. Juli 2023 zur Zahlung von 1.200 EUR auf unsere im Briefkopf angegebene Bankverbindung auf. Für den Fall ergebnislosen Fristablaufs werden wir die Angelegenheit gerichtlich klären lassen.

Mit freundlichen Grüßen

Verwalter

Restvergütung: Schreiben des Vorverwalters an einzelne Wohnungseigentümer

[Briefkopf des abberufenen Verwalters]

An Wohnungseigentümerin _____________

______________

______________

Wohnungseigentümergemeinschaft ____________________

Hier: Meine/Unsere Restvergütungsansprüche

Sehr geehrte Frau Schmidt,

bekanntlich wurden wir zu TOP 3 in der Wohnungseigentümerversammlung vom 16. Juni 2023 mit sofortiger Wirkung als Verwalter abberufen und der mit uns bestehende Verwaltervertrag wurde fristlos gekündigt. Wir wurden zu TOP 1 in der Wohnungseigentümerversammlung vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2024 zur Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft bestellt. Die fristlose Kündigung des Verwaltervertrags ist demnach auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes beschränkt.

Offensichtlich lag jedoch kein wichtiger Grund für die Abberufung und die Kündigung des Verwaltervertrags vor. Uns wurde weder im Vorfeld der Abberufung noch im Nachgang zu dieser mitgeteilt, aus welchen Gründen die Abberufung erfolgte. In Ermangelung eines wichtigen Grundes ist insbesondere die Kündigung des Verwaltervertrags unwirksam.

Unserer Kenntnis nach wurde ein neuer Verwalter noch nicht bestellt. Wir bieten der Eigentümergemeinschaft zwar eine weite...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge