Normenkette

§ 26 Abs .1 WEG

 

Kommentar

Ein wichtiger Grund zur vorzeitigen Abberufung des Verwalters liegt vor, wenn den Wohnungseigentümern unter Berücksichtigung aller, nicht notwendig vom Verwalter verschuldeter Umstände nach Treu und Glauben eine Fortsetzung der Zusammenarbeit mit dem Verwalter nicht mehr zugemutet werden kann und deshalb das erforderliche Vertrauensverhältnis zerstört ist (h.M.; vgl. auch Abschnitt der unbestimmte Rechtsbegriff des wichtigen Abberufungsgrundes; im vorliegenden Falle verneint).

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 05.12.1991, BReg 2 Z 150/91= WE 8/92, 236)

Zu Gruppe 4: Wohnungseigentumsverwaltung

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