Leitsatz

Abberufung des bauträgeridentischen Verwalters aus wichtigem Grund (bereits wegen der Gefahr von Interessenkollisionen im Zuge der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen)

 

Normenkette

§ 26 Abs. 1 WEG

 

Kommentar

Ein WEG-Verwalter kann aus wichtigem Grund bereits dann abberufen werden, wenn die Gefahr von Interessenkollisionen, die bereits bei seiner Bestellung in der Teilungserklärung durch die wirtschaftliche Identität mit dem Bauträger angelegt ist, sich in der Weise konkretisiert, dass die Wohnungseigentümer Verwaltungsmaßnahmen im Hinblick auf die gemeinschaftliche Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen treffen wollen. Nachdem der Senat bereits in anderem Zusammenhang (NZM 2002, 295) einen erheblichen Interessenkonflikt für die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses hat ausreichen lassen, muss es auch im vorliegenden Zusammenhang genügen, dass unabhängig von einer schuldhaften Pflichtverletzung ein konkreter Interessenskonflikt aufgetreten ist, aufgrund dessen den Eigentümern eine Fortsetzung des Vertrags- und Vertrauensverhältnisses mit dem Verwalter nicht mehr zugemutet werden kann (was in den Gründen näher ausgeführt wird).

 

Link zur Entscheidung

OLG Hamm, Beschluss vom 08.04.2004, 15 W 17/04

Anmerkung

Ob ein "möglicher" Interessenkonflikt im Bereich der Organisationspflichten eines mit dem Bauträger identischen oder "verwandten" Erstverwalters zum Thema anfängliche Baumängelgewährleistung bereits als "wichtiger Grund" für eine – berechtigte – sofortige Abberufung und als Vertrauensbruch bzw. Unzumutbarkeit einer Amtsfortsetzung (aus Sicht der Eigentümer) einzuschätzen ist, möchte ich doch bezweifeln, wenn hier nicht im Einzelfall konkrete Pflichtverletzungen erkennbar und beweisbar ohne Zweifel an- und bevorstehen.

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