Leitsatz

Die Parteien stritten um Kindes- und Ehegattenunterhalt. Sie waren geschiedene Eheleute. Aus ihrer Ehe waren zwei in den Jahren 1986 und 1993 geborene Töchter hervorgegangen, die beide in dem Haushalt ihrer Mutter lebten.

Am 9.7.1999 war vor dem OLG ein Unterhaltsvergleich zwischen den Parteien geschlossen worden, in dem der Ehemann sich verpflichtete, an die Ehefrau ab Januar 1999 Trennungsunterhalt i.H.v. 754,00 DM und für den Fall der Ehescheidung diesen Betrag auch als Geschiedenenunterhalt zu zahlen. Einkünfte der Ehefrau i.H.v. 1.000,00 DM sollten anrechnungsfrei bleiben bis einschließlich Juli 2003. Bis zu diesem Zeitpunkt sollte auch unmaßgeblich sein, ob die Ehefrau in einer neuen Beziehung lebt. Ab August 2003 sollten beide Parteien an diese Vergleichsgrundlage nicht mehr gebunden sein.

Auch über den Kindesunterhalt hatten sie sich in diesem Vergleich geeinigt.

Seit 2000 war der Kläger wieder verheiratet. Aus seiner zweiten Ehe war eine im Juli 2001 geborene Tochter hervorgegangen.

Der Ehemann hat daher Abänderung des Unterhaltsvergleichs im Hinblick auf die neuen Unterhaltsverpflichtungen beantragt. Das Verfahren wurde durch Vergleich vom 6.2.2002 vor dem FamG in der Weise beendet, dass der zwischen den Parteien am 9.7.1999 vor dem OLG abgeschlossene Vergleich mit Wirkung ab 1.7.2001 dahingehend abgeändert wurde, dass der Ehemann an die geschiedene Ehefrau monatlichen Unterhalt i.H.v. 333,00 EUR zu zahlen hatte. Im Übrigen sollten die Grundlagen des Vergleichs vom 9.7.1999 weiter gelten.

Der Kindesunterhalt für die beiden Töchter der Parteien war zuletzt durch Jugendamtsurkunde vom 27.2.2002 i.H.v. 107 % des Regelbedarfs tituliert worden.

Am 29.10.2004 erhob der Kläger Vollstreckungsgegenklage, hilfsweise Abänderungsklage mit dem Ziel des Wegfalls der Verpflichtung zur Zahlung nachehelichen Unterhalts ab August 2004 und Rückzahlung überzahlter Beträge. Der Kläger berief sich darauf, die Grundlage des am 6.2.2002 abgeschlossenen Vergleichs habe sich geändert. Bei ihm sei niedrigeres Einkommen anzusetzen. Im Übrigen sei seine geschiedene Ehefrau verpflichtet, einer Halbtagstätigkeit nachzugehen, nachdem die jüngste der gemeinsamen Töchter zwischenzeitlich die 4. Grundschulklasse besuche. Im Übrigen sei ein Unterhaltsanspruch verwirkt, da sie mit ihrem neuen Partner bereits seit Frühjahr 2000 in einer verfestigten Lebensgemeinschaft zusammenlebe.

Das erstinstanzliche Gericht hat der Klage vom 6.4.2004 insoweit stattgegeben, als eine Reduzierung des Ehegattenunterhalts auf 237,00 EUR ab August 2004 ausgeurteilt wurde. Ferner wurde die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung der Beklagten zu Ziff. 2 und Rückzahlung überzahlter Beträge ausgeurteilt.

Sowohl der Kläger als auch die Beklagten (die geschiedene Ehefrau und die gemeinsamen Töchter) haben gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung eingelegt. Die wechselseitigen Rechtsmittel erwiesen sich als teilweise begründet.

Sowohl der Kläger als auch die geschiedene Ehefrau (Beklagte zu 1.) wandten sich gegen den Ausspruch des AG zum nachehelichen Unterhalt. Der Kläger vertrat die Auffassung, nachehelichen Unterhalt nicht mehr zu schulden. Die Beklagte zu Ziff. 1 sah keinen Abänderungsanspruch gegeben. Die Berufung des Ehemannes insoweit erwies sich als teilweise begründet, die der Beklagten zu Ziff. 1 als unbegründet.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Materiell-rechtlich richte sich die Abänderung nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB. Zu Recht habe das AG ausgeführt, dass hier eine Neuberechnung ohne Bindung an die Grundlagen des Vergleichs erfolgen müsse.

Der Vergleich vom 9.7.1999 sei durch den Vergleich vom 6.2.2000 abändert worden. Werde ein Vergleich abgeändert, so sei der Parteiwille der letzten Regelung maßgeblich (Wendl/Thalmann, Unterhaltsrecht, 6. Aufl., § 8, Rz. 173).

In dem Vergleich vom 6.2.2002 sei die Fortgeltung der Grundlagen des Vergleichs vom 9.7.1999 bestimmt worden. Dieser enthalte in § 3 nur eine Vergleichsgrundlage hinsichtlich der Anrechenbarkeit eines Hinzuverdienstes der Beklagten zu Ziff. 1 und des Zusammenlebens mit einem neuen Partner. Diese Regelung habe bis August 2003 bindend sein sollen. Eine weitergehende Grundlage lasse sich dem Vergleich nicht entnehmen. Ein übereinstimmender Parteiwille lasse sich auch nicht aus den Umständen herleiten, die den Parteien bei Vertragsschluss bekannt gewesen seien. Hierbei bestehe zwischen den Parteien keine Einigkeit darüber, was im Übrigen Grundlage des Vergleichs habe sein sollen. Sei dies der Fall, so sei im Abänderungsverfahren eine völlige Neufestsetzung des Unterhalts vorzunehmen (Johannsen/Henrich/Brudermüller, Eherecht, 4. Aufl., Rz. 128 zu § 323 ZPO).

Maßgeblich für die Höhe des sich aus § 1570 BGB ergebenden Unterhaltsanspruchs seien damit die beiderseitigen, die ehelichen Lebensverhältnisse prägenden Einkünfte des Klägers und der Beklagten zu Ziff. 1. Für das Jahr 2004 errechnete das OLG ein Einkommen des Klägers i.H.v. 1.709...

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