Das Wichtigste in Kürze:

1. Die §§ 100g, 100i, 100j regeln Ermittlungsmaßnahmen zur Erhebung von Bestands- und Verkehrsdaten im Rahmen des Betriebs insbesondere von Mobilfunkendgeräten. Diese Regelungen haben eine wechselvolle Geschichte hinter sich.
2. In der Gesetzgebungsgeschichte hat vor allem die Diskussion um die Zulässigkeit der Vorratsdatenspeicherung eine große Rolle gespielt.
 

Rdn 655

 

Literaturhinweise:

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