Rdn 550

 

Literaturhinweise:

Burhoff/Stephan, Strafvereitelung durch Strafverteidiger, 2007

Jahn/Lips, Hat der Strafverteidiger die Pflicht, bei der Rekonstruktion außer Kontrolle geratener Verfahrensakten mitzuwirken?, StraFo 2004, 229

Johnigk, Der Rechtsanwalt als Strafverteidiger, in: StrafPrax § 1

Müller, Strafrechtliche Risiken, in: MAH § 55

Rösmann, Mitwirkung des Verteidigers an der Rekonstruktion in Verlust gegangener Straf-(Ermittlungs-)Akten aus standesrechtlicher Sicht, NStZ 1983, 446

Schmidt, Über den Aktenverlust im Strafprozeß, in: Festschrift für Lange, 1976, S. 781

Waldowski, Verteidiger als Helfer des Staatsanwaltes?, NStZ 1984, 448, s.a. die Hinw. bei → Akteneinsicht, Allgemeines, Teil A Rdn 226.

 

Rdn 551

Gelegentlich kommt es trotz aller Sorgfalt zum Verlust der Akten, sodass diese dann rekonstruiert werden müssen. Es ist umstr., ob und inwieweit der Verteidiger daran mitwirken muss.

 

Rdn 552

M.E. wird man danach differenzieren müssen, wo die Akten verloren gegangen sind:

Ist der Aktenverlust bei der Justiz eingetreten, ist der Verteidiger ohne Zustimmung seines Mandanten nicht berechtigt (und schon gar nicht verpflichtet), seine Ablichtungen zur Rekonstruktion zur Verfügung zu stellen (Dahs, Rn 291; StrafPrax-Johnigk, § 1 Rn 105 f.; MAH-Müller, § 55 Rn 54; Waldowski NStZ 1984, 448; Burhoff/Stephan, Rn 55 ff.; OLG Oldenburg NStZ 2006, 119 [Einstellung des Verfahrens, wenn nach einem Verlust die Akten nicht rekonstruiert werden können]).
Ist allerdings der Verteidiger für den Aktenverlust verantwortlich, soll er verpflichtet sein, bei der Rekonstruktion zu helfen (s.a. Dahs, a.a.O.; Rösmann NStZ 1983, 446; Waldowski NStZ 1984, 448 ff.; a.A. Jahn/Lips StraFo 2004, 234 [auch dann im Hinblick auf Art. 103 Abs. 1 GG nur nach Zustimmung des Mandanten]; StrafPrax-Johnigk, § 1 Rn 107).

Siehe auch: → Akteneinsicht, Allgemeines, Teil A Rdn 225, m.w.N., mit Antragsmuster, Teil A Rdn 239.

[Autor] Burhoff

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