Das Wichtigste in Kürze:

1. Ob und wie ein StA im EV abgelehnt werden kann, ist sehr umstritten.
2. Die §§ 22 ff. gelten nicht für den StA.
3. Auch ein StA kann aber befangen sein.
4. Für die Ablösung/Ablehnung eines befangenen StA bietet es sich an, sich an die StA zu wenden und beim Vorgesetzten des befangenen StA gem. § 145 GVG dessen Ablösung zu beantragen.
5. Gegen einen die Ablösung/Ablehnung ablehnenden Bescheid kann Dienstaufsichtsbeschwerde erhoben werden.
 

Rdn 112

 

Literaturhinweise:

Arloth, Zur Ausschließung und Ablehnung des Staatsanwalts, NJW 1983, 209

Artkämper, Der (dis-)qualifizierte Staatsanwalt, StRR 2008, 408

Boehme-Neßler, Litigation-PR als Revisionsgrund verfahrensrechtliche Folgen verfassungswidriger Informationspolitik der Staatsanwaltschaft, StraFo 2010, 456

Frisch, Ausschluß und Ablehnung des Staatsanwalts, Möglichkeiten und Grenzen richterlicher Fortbildung und sachgerechter Gesetzgebung, in: Festschrift für Bruns, 1978, S. 385

Hilgendorf, Verfahrensfragen bei der Ablehnung eines Staatsanwalts, StV 1996, 50

Kühne, Wer mißbraucht den Strafprozeß?, StV 1996, 684

Kuhlmann, Ausschließung und Ablehnung des Staatsanwaltes, DRiZ 1976, 11

Müller-­Gabriel, Neue Rechtsprechung des BGH zum Ausschluß des "Zeugen-Staatsanwalts", StV 1991, 235

Pawlik, Der disqualifizierte Staatsanwalt, NStZ 1995, 310

Pfeiffer, Zur Ausschließung und Ablehnung des Staatsanwalts im geltenden Recht, in: Festschrift für Rebmann, 1989, S. 359

Reinhardt, Der Ausschluß und die Ablehnung des befangen erscheinenden Staatsanwaltes, 1997

Schairer, Der befangene Staatsanwalt, 1983

Schneider, Gedanken zur Problematik des infolge einer Zeugenvernehmung "befangenen" Staatsanwalts, NStZ 1994, 457

Tolksdorf, Mitwirkungsverbot für den befangenen Staatsanwalt, 1989

Türg, Medienarbeit der Strafjustiz – Möglichkeiten und Grenzen, NJW 2011, 1040

Volkmann/Vogel, Die Besorgnis der Befangenheit gegenüber der Staatsanwaltschaft – Verfahrensrechtliche und -psychologische Probleme, Vorgehen und legislative Überlegungen, StV 2021, 537

Wendisch, Zur Ausschließung und Ablehnung des Staatsanwalts, in: Festschrift für Schäfer, 1979, S. 243

Wohlers, Zur gerichtlichen Durchsetzung des Anspruches auf Ablösung eines disqualifizierten Staatsanwaltes, GA 2006, 403.

 

Rdn 113

1. Ob und wie ein StA im EV (oder in der HV) abgelehnt werden kann, gehört wohl mit zu den umstrittensten Problemen des Strafverfahrens (Hilgendorf StV 1996, 50; zu Nachw. aus Rspr. und Lit. s. Meyer-Goßner/Schmitt, vor § 22 Rn 5). Die damit zusammenhängenden Fragen lassen sich hier nicht alle darstellen. Insoweit wird z.B. verwiesen auf die eingehenden Ausführungen von Hilgendorf in StV 1996, 50 ff. Wegen der Ablehnung eines StA in der HV verweise ich auf Burhoff, HV, Rn 38 ff. (s.a. LG Mönchengladbach StV 1987, 333).

 

Rdn 114

2. Zur Ablösung/Ablehnung eines StA sind folgende Grundsätze festzuhalten: Die §§ 22 ff. gelten nicht für StA (BGH NJW 1984, 1907; NStZ 1991, 595; BGH HRRS 2006 Nr. 14; Meyer-Goßner/Schmitt, § 22 Rn 5; vgl. aber BGH, Beschl. v. 31.7.2018 – 1 StR 382/17, NStZ 2019, 234 m. Anm. Burhoff StRR 2/2019, 10, der § 22 Nr. 5 analog auf den als Zeugen vernommenen Sitzungsvertreter anwendet). Allerdings ist sich die Lit. insoweit weitgehend einig, dass das Vorliegen der Voraussetzungen des § 22 Nr. 1 – 3 den StA aufgrund seiner objektiven Rolle von einem Verfahren ausschließt (vgl. LR-Siolek, vor § 22 Rn 15 f. m.w.N., Artkämper StRR 2008, 408, 409). Der BGH (vgl. NStZ 2008, 353) geht i.Ü. davon aus, dass der Gesetzgeber die Ausschlussmöglichkeit bewusst nicht vorgesehen hat, um zu verhindern, dass der eingearbeitete Anklagevertreter aus dem Verfahren entfernt werden könnte.

 

☆ Anders hinsichtlich einer gesetzlichen Regelung verhält es sich allerdings teilweise auf der Länderebene . Hier sehen einige Ausführungsgesetze zum GVG (vgl. z.B. § 7 Nds.AGGVG und § 11 BWAGGVG) vor, dass eine Ausschließung des StA in Betracht kommt. Der StA darf danach bei Vorliegen der dort genannten Ausschlusstatbestände keine Amtshandlungen vornehmen (so Artkämper StRR 2008, 408, 411; a.A. Hammer , in: Vordermayer/von Heintschel-Heinegg , Handbuch für den Staatsanwalt, S. 952; Meyer-Goßner/Schmitt , § 22 Rn 3). hinsichtlich einer gesetzlichen Regelung verhält es sich allerdings teilweise auf der Länderebene. Hier sehen einige Ausführungsgesetze zum GVG (vgl. z.B. § 7 Nds.AGGVG und § 11 BWAGGVG) vor, dass eine Ausschließung des StA in Betracht kommt. Der StA darf danach bei Vorliegen der dort genannten Ausschlusstatbestände keine Amtshandlungen vornehmen (so Artkämper StRR 2008, 408, 411; a.A. Hammer, in: Vordermayer/von Heintschel-Heinegg, Handbuch für den Staatsanwalt, S. 952; Meyer-Goßner/Schmitt, § 22 Rn 3).

 

Rdn 115

3. Auch ein StA kann aber befangen sein. Das ergibt sich schon aus § 160 Abs. 2, der den StA zur Objektivität verpflichtet und aus dem Grundsatz des "fair trial" (Nr. 127 RiStBV; s. Artkämper StRR 2008, 408, 409; Volkmann/Vogel StV 2021, 537, 538). Der StA darf zwar bei der Abfassung der Anklage die ...

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