Rdn 191
Nach § 31 Abs. 1 gelten für Urkundsbeamte (der Geschäftsstelle) und andere als Protokollführer zugezogene Personen die §§ 22 ff. entsprechend. Die Ablehnung wegen Befangenheit dürfte in der Praxis allerdings keine große Rolle spielen.
Rdn 192
Ist der Urkundsbeamte aus dem Verfahren (wegen Befangenheit) ausgeschieden, braucht die HV nicht wiederholt zu werden, da der Urkundsbeamte austauschbar ist (Meyer-Goßner/Schmitt, § 31 Rn 3; KK-Scheuten, § 31 Rn 11). Das bis zum Ausscheiden gefertigte Protokoll ist voll wirksam, es sei denn, der Urkundsbeamte wäre nach § 22, z.B. als Verletzter oder als Ehegatte des Verletzten, ausgeschlossen (RGSt 68, 272; LR-Siolek, § 31 Rn 17; → Verletzter, Begriff, Teil V Rdn 3631).
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