Rz. 1

Der Lebensgefährte unterfällt der Steuerklasse III (§ 15 Abs. 1 ErbStG).[1] Er unterliegt daher einem Erbschaftsteuersatz von 30 %, bei Erwerben über 13.000.000 EUR von 50 % (§ 19 Abs. 1 ErbStG). Ihm steht nicht der höhere Freibetrag des Ehegatten in Höhe von 500.000 EUR nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, sondern nur in Höhe von 20.000 EUR nach § 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG zu.[2] Auch der besondere Versorgungsfreibetrag (§ 17 ErbStG) steht dem Lebensgefährten nicht zu.[3] Die Steuerbegünstigung des Mehrfacherwerbs nach § 27 ErbStG ist auf Erwerbe durch Personen der Steuerklasse I beschränkt und erfasst daher nicht den Erwerb durch den Lebensgefährten.[4] Die Steuerfreiheit des Zugewinnausgleichs ist in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft (§ 5 ErbStG) nicht analog anwendbar.

 

Rz. 2

Lebzeitige Zuwendungen unter Lebensgefährten sind grundsätzlich als Schenkung unter Lebenden nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG schenkungsteuerbar.[5] Einer Schenkungsteuerpflicht können allerdings insbesondere die Befreiungstatbestände des § 13 Abs. 1 Nr. 12 und Nr. 14 ErbStG entgegenstehen. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 12 ErbStG sind Zuwendungen unter Lebenden zum Zwecke des angemessenen Unterhalts oder zur Ausbildung des Bedachten von der Erbschaftsteuer befreit. Die Befreiungsvorschrift erfasst freiwillige laufende Unterhaltszahlungen an den Lebensgefährten, soweit diese das im Lebenskreis des Bedachten Übliche nicht übersteigen.[6] Grundsätzlich nicht befreit sind einmalige Zahlungen.[7] Die Erbschaftsteuerbefreiung üblicher Gelegenheitsgeschenke nach § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG greift nicht ein, wenn mit einer Zuwendung über eine Aufmerksamkeit hinaus gehende besondere Ziele verfolgt werden, etwa eine Änderung der Vermögensverteilung oder die Sicherung des Unterhalts des Empfängers.[8] Im Einzelfall kann sich eine Steuerbefreiung aus § 13 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG ergeben, wenn der Erblasser dem Lebensgefährten eine Schuld erlässt, die aus vom Erblasser gewährten Mitteln zum Zweck des angemessenen (vgl. § 13 Abs. 2 ErbStG) Unterhalts oder zur Ausbildung des Lebensgefährten begründet worden ist oder wenn der Erblasser den Erlass mit Rücksicht auf die Notlage des Schuldners angeordnet hat. § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG enthält einen zusätzlichen Freibetrag von 20.000 EUR für den überlebenden Lebensgefährten, wenn er dem Erblasser unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt Pflege oder Unterhalt gewährt hat, soweit das Zugewendete als angemessenes Entgelt anzusehen ist.

 

Rz. 3

Erbschaftsteueroptimierung ist unter nichtehelichen Partnern möglich, wenn es um Betriebsvermögen geht. Die Übertragung von Betriebsvermögen ist nach den neugefassten §§ 13a, 13b ErbStG privilegiert und unter bestimmten Voraussetzungen sogar gänzlich befreit. Die Neufassung geht auf das Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 4.11.2016[9] zurück. Das BVerfG hatte nämlich mit Urt. v. 17.12.2014[10] entschieden, dass §§ 13a und 13b ErbStG i.V.m. § 19 Abs. 1 ErbStG mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar sind und den Gesetzgeber verpflichtet, eine Neuregelung spätestens bis zum 30.6.2016 zu treffen. Bei der Grunderwerbsteuer sind der Erwerb von Todes wegen oder durch Schenkung befreit (§ 3 Nr. 2 S. 1 GrEStG), nicht jedoch entgeltliche Geschäfte.[11] Im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Übertragung von Anteilen an gewerblich geprägten GmbH & Co. KG, die unter die Betriebsvermögensprivilegierung der §§ 13a, 13b ErbStG fielen, dürfte durch die jüngste BFH-Rechtsprechung die GrESt-Befreiung auch dann gesichert sein, wenn zwischen der Grundstückseinbringung in die KG und der Übertragung der KG-Anteile an die Partnerin weniger als fünf Jahre (§ 5 Abs. 3 GrEStG) liegen.[12]

[1] BFH v. 30.8.2016, II B 100/15, BeckRS 2016, 95634; v. 27.10.1982, II B 77/81, BStBl 1983 II, 114; die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde ist vom BVerfG mit Beschl. v. 1.6.1983, 1 BvR 107/83, BStBl 1984 II, 172, nicht zur Entscheidung angenommen worden, weil sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte.
[4] Meincke/Hannes/Holtz, ErbStG, § 27 Rn 3; zur Verfassungsmäßigkeit des § 27 ErbStG vgl. BFH v. 22.8.2017, II B 93/16, BeckRS 2017, 130075 Rn 4 ff.
[5] BFH v. 1.7.1964, II 180/62, HFR 1965, 164, 166; RFH v. 10.4.1929, V e A 804/28, Mrozek/Kartei, ErbStG 1925, § 3 Abs. 1 Nr. 1 R. 1.
[6] BFH v. 1.7.1964, II 180/62, HFR 1965, 164, 166; RFH v. 10.4.1929, V e A 804/28, Mrozek/Kartei, ErbStG 1925, § 3 Abs. 1 Nr. 1 R. 1; Troll/Geb...

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