Rz. 59

Ist der RA im Verfahren zur Abgabe des Offenbarungseides tätig (§ 807 ZPO), ist der Forderungsbetrag (zuzüglich der üblichen Nebenleistungen) für die Wertbestimmung nur dann maßgebend, wenn dieser Betrag 2.000,00 EUR nicht überschreitet. Ist der Wert geringer als 2.000,00 EUR, so ist der geringe Betrag maßgebend, ist der Betrag höher (oder gleich) 2.000,00 EUR, ist der Wert auf 2.000,00 EUR begrenzt.

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