Rz. 44

 

§ 25 RVG Gegenstandswert in der Vollstreckung und bei der Vollziehung

(1) In der Zwangsvollstreckung, in der Vollstreckung, in Verfahren des Verwaltungszwangs und bei der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung bestimmt sich der Gegenstandswert

1. nach dem Betrag der zu vollstreckenden Geldforderung einschließlich der Nebenforderungen; soll ein bestimmter Gegenstand gepfändet werden und hat dieser einen geringeren Wert, ist der geringere Wert maßgebend; wird künftig fällig werdendes Arbeitseinkommen nach § 850d Abs. 3 der Zivilprozessordnung gepfändet, sind die noch nicht ­fälligen Ansprüche nach § 51 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen und § 9 der Zivilprozessordnung zu bewerten; im Verteilungsverfahren (§ 858 Abs. 5, §§ 872 bis 877 und 882 der Zivilprozessordnung) ist höchstens der zu verteilende Geldbetrag maßgebend;
2. nach dem Wert der herauszugebenden oder zu leistenden Sachen; der Gegenstandswert darf jedoch den Wert nicht übersteigen, mit dem der Herausgabe- oder Räumungsanspruch nach den für die Berechnung von Gerichtskosten maßgeblichen Vorschriften zu bewerten ist;
3. nach dem Wert, den die zu erwirkende Handlung, Duldung oder Unterlassung für den Gläubiger hat, und
4. in Verfahren über die Erteilung der Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung nach dem Betrag, der einschließlich der Nebenforderungen aus dem Vollstreckungstitel noch geschuldet wird; der Wert beträgt jedoch höchstens 2 000,00 EUR.

(2) In Verfahren über Anträge des Schuldners ist der Wert nach dem Interesse des Antragstellers nach billigem Ermessen zu bestimmen.

1. Allgemeines

 

Rz. 45

§ 25 RVG regelt abweichend von den sonstigen Vorschriften im GKG und der ZPO den Gegenstandswert für die Anwaltsgebühren des RA, wenn er im Rahmen der Zwangsvollstreckung tätig ist.

2. Vollstreckung einer Geldforderung

 

Rz. 46

Hat der RA den Auftrag, wegen einer Geldforderungen zu vollstrecken, bestimmt sich der Wert für die Anwaltsgebühren nach dem Betrag der zu vollstreckenden Geldforderung einschließlich Nebenforderungen (§ 25 Abs. 1 Nr. 1, 1. Halbs. RVG). Der RA muss nicht wegen der gesamten titulierten Forderung beauftragt sein, er kann auch nur wegen einer Teilforderung gegen den Schuldner vorgehen (z.B. um die Kostenforderung zu begrenzen). Bei der Vollstreckung einer Teilforderung bestimmt diese Teilforderung (zuzüglich Nebenleistungen) den Gegenstandswert.

 

Rz. 47

Unter den Nebenforderungen sind besonders die titulierten Zinsen zu verstehen. Diese beeinflussen den Gegenstandswert bis zum Tag der Ausführung der Zwangsvollstreckung. Da der RA dies bei der Erteilung des Auftrags i.d.R. nicht beeinflussen kann (denken Sie nur daran, wie lange es dauert, bis ein Vollstreckungsauftrag durch den Gerichtsvollzieher bearbeitet worden ist), sollten Sie bei großen täglichen Zinsansprüchen Al­ternativberechnungen für den Gerichtsvollzieher beifügen. Dies lohnt sich nur, wenn aufgrund der Höhe des Zinsanspruchs zu erwarten ist, dass sich der Gegenstandswert so verändert, dass eine höhere Vergütung am Beitreibungstag als am Antragstag entsteht.

 

Rz. 48

Der Gegenstandswert wird auch durch die bisher entstandene Anwaltsvergütung beeinflusst, wenn der RA diese geltend macht (oft in Form eines eigenen Titels, wie z.B. KFB, oder gleichzeitige Titulierung im Vollstreckungsbescheid). Die Kosten (Anwaltskosten, Gerichtskosten, Gerichtsvollziehernachnahmen u.a.) für bisherige Vollstreckungsmaßnahmen erhöhen ebenfalls den Gegenstandswert. Hierzu bedarf es keines besonderen Titels.

 

Rz. 49

 

Beispiel 1:

 
Die Hauptforderung beträgt 10.000,00 EUR
Die Zinsen bis zur Antragstellung 500,00 EUR
Die festgesetzten Kosten 2.500,00 EUR
Die Zinsen auf die festgesetzten Kosten 75,00 EUR
Kosten für bisherige ZV-Maßnahmen 550,00 EUR
Gesamtforderung 13.625,00 EUR

Wegen dieser Forderung beantragt der RA einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Daher beträgt der Gegenstandswert 13.625,00 EUR. Dieser könnte sich noch erhöhen um die weiteren Zinsen. Ein Wechsel in der Tabelle zu § 13 RVG von einer Wertstufe zur nächsten ist nicht zu erwarten, sodass dies hier unerheblich ist.

3. Pfändung eines bestimmten Gegenstandes/Forderungspfändung

 

Rz. 50

Wird der Gerichtsvollzieher durch den RA mit der Pfändung eines bestimmten Gegenstandes (Sache, Forderung, sonstiges Recht) beauftragt, so bestimmt der Wert dieses Gegenstandes den Gegenstandswert. Problematisch ist in vielen Fällen die Bestimmung des Wertes des Gegenstandes. Generell (h.M.) wird hierbei der Wert angenommen, der sich nach der Durchführung der Zwangsvollstreckung herausstellt.

 

Rz. 51

Dies führt aber nicht dazu, dass ein Wert von 0,00 EUR anzunehmen ist, wenn die Zwangsvollstreckung erfolglos blieb, es ist auch nicht nur der Mindestwert von 15,00 EUR gem. § 13 Abs. 2 RVG anzusetzen. Hierzu gibt es bedauerlicherweise in der Rechtsprechung und auch Literatur zum Teil unterschiedlich vertretene Auffassungen. Eine Reduzierung des Gegenstandswertes nach Erfolglosigkeit der Zwangsvollstreckung verkennt, dass die Zwangsvollstreckungsgebühr gem. Nr. 3309 VV RVG keine Erfolgsgebühr ist. Die Gebü...

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