Rz. 54

In vielen Fällen, hat der Gläubiger nicht nur das Interesse an der Zahlung einer Geldsumme. So wird der Vermieter nach einem Räumungsrechtsstreit regelmäßig nicht nur die titulierten Miete vom Mieter verlangen, sondern auch die Räumung der gemieteten Räumlichkeiten (Wohn- und/oder Gewerbemieträume). Dieses Räumungsbegehren ist nichts anderes als ein Herausgabegehren.

 

Rz. 55

Ist die Zwangsvollstreckung auf Herausgabe oder Leistung einer Sache (§§ 883 bis 885 ZPO) gerichtet, bemisst sich der Gegenstandswert grds. nach dem Wert der Sache (§ 25 Abs. 1 Nr. 2, 1. Halbs. RVG). Damit wäre bei einer Räumungsvollstreckung der Wert des gemieteten Grundstücks oder der Wohnung maßgebend und es würden sehr hohe Kosten entstehen. Nach § 25 Abs. 1 Nr. 2, 2. Halbs. RVG ist für diese Fälle eine Wertbegrenzung vorgegeben. Der Gegenstandswert darf den Wert des Jahresbetrags der zu entrichtenden Miete bzw. des zu entrichtenden Nutzungsentgelts nach § 41 Abs. 2 GKG nicht übersteigen.

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