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Von dem Vollmachtgeber können dessen Familienname, Geburtsname, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) berücksichtigt werden (§ 1 VRegV). Entsprechendes gilt für den Bevollmächtigten, aber mit Ausnahme des Geschlechts und des Geburtsorts, dafür aber zusätzlich mit einer Telefonnummer. Seit dem 1.1.2023 kann auch eine E-Mail-Adresse bei dem Vollmachtgeber eingetragen werden (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 lit. h VRegV). Ferner können das Datum der Errichtung der Vollmachtsurkunde und der Aufbewahrungsort sowie bei einer öffentlich beglaubigten oder notariell beurkundeten Vollmacht die Urkundenrollennummer, das Urkundsdatum sowie die Bezeichnung des Notars und die Anschrift seiner Geschäftsstelle hinterlegt werden. Auch können ab dem 1.1.2023 die Widersprüche gegen eine Vertretung durch den Ehegatten nach § 1358 BGB eingetragen werden (§ 1 Abs. 1 Nr. 7 VRegV). Rechtsgrundlage ist § 1 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 2 VRegV. Darüber hinaus können Angaben dazu registriert werden, ob die Vollmacht erteilt wurde zur Erledigung von Vermögensangelegenheiten und von Angelegenheiten der Gesundheitssorge und ob ausdrücklich Maßnahmen nach § 1829 BGB (§ 1904 Abs. 1 S. 1 BGB a.F.) umfasst sind, von Angelegenheiten der Aufenthaltsbestimmung und ob ausdrücklich Maßnahmen nach § 1831 BGB (§ 1906 Abs. 1, 3 und 4 BGB a.F.) umfasst sind sowie von sonstigen persönliche Angelegenheiten (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 VRegV). Darüber hinaus sieht § 1 Abs. 1 Nr. 6 VRegV die Eintragung besonderer Anordnungen oder Wünsche vor, etwa über das Verhältnis mehrerer Bevollmächtigter zueinander, für den Fall, dass das Betreuungsgericht einen Betreuer bestellt, und hinsichtlich Art und Umfang der medizinischen Versorgung.

Bis zum 31.12.2022 konnten nicht ausschließlich Patientenverfügungen registriert werden, sondern nur in Verbindung mit einer Vorsorgevollmacht bzw. mit einer Betreuungsverfügung. Durch Erweiterung des § 9 VRegV können nun auch die Kerndaten ausschließlicher Patientenverfügungen registriert werden.

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