1Im Zentralen Vorsorgeregister können auch Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen[4] unabhängig von der Eintragung einer Vollmacht registriert werden. 2Die §§ 1 bis 8[5] [Bis 25.11.2019: §§ 1 bis 9] gelten entsprechend.

[1] Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679. Geänderte Zählung anzuwenden ab 26.11.2019.
[2] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 06.07.2009. Anzuwenden ab 01.09.2009.
[3] Geändert durch Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2023.
[4] Eingefügt durch Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2023.
[5] Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679. Anzuwenden ab 26.11.2019.

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