Rz. 1

Für den Ernstfall muss sichergestellt sein, dass zum einen der Bevollmächtigte Kenntnis von der und Zugriff auf die Vorsorgeverfügung hat bzw. das Betreuungsgericht Kenntnis von einer Betreuungsverfügung bzw. Vorsorgevollmacht erhält. So ist eine Betreuung nicht erforderlich, soweit die anstehenden Angelegenheiten durch einen Bevollmächtigten besorgt werden können (§ 1814 Abs. 3 Nr. 2 BGB; § 1896 Abs. 2 BGB a.F.). Anderenfalls hat bei einer erforderlichen Einrichtung einer Betreuung das Betreuungsgericht grundsätzlich zu beachten, welche Person zum Betreuer entsprechend der Betreuungsverfügung bestellt werden soll.

 

Rz. 2

Bis auf die Registrierung der Kerndaten der Vollmacht bei dem Zentralen Vorsorgeregister bestehen keine vom Gesetzgeber geschaffenen Möglichkeiten zur Verwahrung. Daher muss der Vollmachtgeber selbst sicherstellen, dass im Falle des Falles seine Anordnungen aus der Vorsorgeverfügung beachtet und umgesetzt werden. Er sollte selbst dafür Sorge tragen, dass sein Umfeld "Bescheid" weiß. Zur Vermeidung von Vollmachtsmissbrauch ist es empfehlenswert, dem Bevollmächtigten nicht sogleich ein Original der Unterschriftsbeglaubigung bzw. eine Ausfertigung der beurkundeten Vollmacht auszuhändigen. Der Unterzeichner empfiehlt seinen Mandanten, solche Originale bzw. Ausfertigungen in der eigenen Wohnung aufzubewahren, etwa in einem roten Ordner. Die Bevollmächtigten bzw. dritte Vertrauenspersonen müssen aber genau wissen, wo in der Wohnung diese Dokumente zu finden sind. Vielleicht ist alles Wichtige in einem roten Aktenordner abgeheftet. Der Vollmachtgeber kann sich dann jeden Tag vergewissern, dass die Originale bzw. die Ausfertigungen seinem ausschließlichen Zugriff unterliegen. In dieser Zeit kann er schließlich nicht vertreten werden.

 

Rz. 3

Unabhängig davon kann auch angedacht werden, dass der Vollmachtgeber in seinem Portemonnaie im Scheckkartenformat Hinweise auf seine Vorsorgeverfügungen mit sich trägt. Im Falle eines Unfalles können so die Vertrauenspersonen kontaktiert werden. Andernfalls können weitere Daten über die Abfrage durch ein Betreuungsgericht in dem Zentralen Vorsorgeregister erlangt werden. Voraussetzung dazu ist selbstverständlich, dass die Vorsorgeverfügung dort registriert wurde.

 

Praxishinweis

Einstweilen wird sogar empfohlen, die gesamte Patientenverfügung, ggf. auch mit der Vollmacht für den nicht vermögensrechtlichen Teil, in Kleinschrift ausgedruckt stets bei sich zu tragen.

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