Rz. 36

Im Testamentsvollstreckerzeugnis sind

der Erblasser,
die Person des Testamentsvollstreckers und gegebenenfalls
seine Befugnisse, z.B. Verwaltungsübertragung, § 2209 BGB, Verwaltungsdauer, § 2210 BGB, die reine Beaufsichtigungsvollstreckung,[22] Ernennung mehrerer Testamentsvollstrecker, § 2224 BGB, anzugeben.
 

Rz. 37

Diese weiteren Angaben sind nur erforderlich, soweit Abweichungen von den gesetzlichen Regelbefugnissen in Betracht kommen.[23] Die Dauervollstreckung ist in das Testamentsvollstreckerzeugnis aufzunehmen.[24] Ein ohne diesen Vermerk erteiltes Zeugnis ist als unrichtig einzuziehen.[25] Aufzunehmen sind Abweichungen von der Verfügungsmacht,[26] insbesondere Beschränkungen, wie Anordnungen über die Dauer der Testamentsvollstreckung, besondere Aufgabenkreise, wie z.B. die Nacherbenvollstreckung, § 2222 BGB, oder die Vermächtnisvollstreckung, § 2223 BGB, negative Anordnungen, wie das Verbot der Veräußerung von Nachlassgegenständen, und die gegenständliche Beschränkung. Enthält ein Zeugnis keine Angaben, so kommt damit zum Ausdruck (negative Publizität), dass dem Testamentsvollstrecker die Befugnisse nach §§ 22032206 BGB zustehen, also die nach dem gesetzlichen Regeltyp mit seinem Amt verbundenen Befugnisse, aber auch nur diese, also nicht die eines Verwaltungs- oder Dauertestamentsvollstreckers im Sinne des § 2209 BGB.[27]

[22] BayObLG FamRZ 1991, 612.
[23] BGH NJW 1996, 1284 = ZEV 1996, 110 = FamRZ 1996, 409 = MDR 1996, 385.
[24] OLG Zweibrücken FamRZ 1998, 581= NJWE-FER 1998, 39.
[25] BayObLGZ 1992 Nr. 20 = BayJMBl. 1992, 197.
[26] Firsching/Graf/Krätzschel, § 19 Rn 61.
[27] KG NJW-RR 1991, 835 = Rpfleger 1991, 318.

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