Rz. 5

Das Quotenvorrecht ist in der Rechtsprechung und Literatur auch für die Sparte der Rechtsschutzversicherung anerkannt, was nicht selten übersehen wird. Den häufigsten Anwendungsfall stellt die vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung dar, wobei das Quotenvorrecht auch in den Fällen der nicht gedeckten Reisekostenerstattung oder in den Fällen der Kostenausgleichung nach § 106 ZPO zur Anwendung gelangt, wie Schneider anschaulich darstellt.[1]

 

Rz. 6

Die im Versicherungsschein vereinbarte Selbstbeteiligung wird gem. § 5 Abs. 3c) ARB 2000 je Rechtsschutzfall in Abzug gebracht. Sie kann somit mehrfach in Abzug gebracht werden, falls aufgrund desselben Ereignisses eine Vertretung auf verschiedenen Rechtsgebieten erforderlich wird. Dieser Punkt kann in den jeweiligen ARB unterschiedlich ausgestaltet sein. Hier und da bringen RSV den Selbstbehalt entgegenkommenderweise nur einmal in Ansatz.[2] Beanspruchen dagegen mehrere Geschädigte (in einem Fahrzeug als mitversicherte Personen) Deckungsschutz, dürfte der Selbstbehalt nur einmal in Ansatz gebracht werden, weil der RSV auch nur "einmal bis zur Höhe der Versicherungssumme zu leisten hat."[3]

[1] Schneider, Verschenktes Geld – das unbekannte Quotenvorrecht in der Rechtsschutzversicherung, ProzRB 2002, 20; ders., Das Quotenvorrecht in der Rechtsschutzversicherung und seine Durchsetzung, RVGreport 10/2011, 362 f. (mit Abrechnungsbeispielen).
[2] Schneider, Rechtsschutzversicherung für Anfänger, Rn 304 f.
[3] Harbauer/Bauer, Rechtsschutzversicherung, ARB 2000 § 5 Rn 206.

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