Rz. 36

Ist eine öffentliche Leichenhalle in der Gemeinde vorhanden, so sehen die Bestattungsgesetze der Länder vor, "dass jede menschliche Leiche binnen 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes dorthin zu überführen ist, wenn sie nicht innerhalb dieser Frist in einer anderen Leichenhalle oder einem Leichenraum aufgebahrt wird".[10] Als andere Leichenhallen gelten grundsätzlich auch die entsprechenden Räumlichkeiten bei Bestattungsunternehmen, sofern diese über eine diesbezügliche Genehmigung verfügen. Somit ist es nicht möglich, durch gemeindliche Satzung die Einführung eines Benutzungszwangs für eine gemeindliche Leichenhalle einzuführen, wenn in der Gemeinde ein hierfür ebenso geeigneter Raum eines Bestattungsunternehmens vorhanden ist.[11] Ein derartiger Benutzungszwang greift in unzulässiger Form in die Berufsausübungsfreiheit privater Bestattungsunternehmen ein. Folgerichtig kann die Gemeinde dann auch nicht von den Angehörigen verlangen, dass diese eine in einer privaten Leichenhalle aufgebahrte Leiche in eine gemeindliche Leichenhalle überführen müssen.[12]

 

Rz. 37

Die zuständige Behörde kann die Aufbahrung der Leiche an einem anderen Ort als der Leichenhalle bewilligen, wenn die beabsichtigte Aufbahrung gesundheitlich unbedenklich ist. Eine Aufbewahrung in einem Raum, der gleichzeitig zu Wohn-, Schlaf-, Arbeits- oder Wirtschaftszwecken dient, ist jedoch ausgeschlossen.[13]

 

Rz. 38

Das öffentliche Ausstellen von Leichen außerhalb der Trauerhalle ist grundsätzlich unzulässig, so dass die Leichen weder im offenen Sarg in der Kirche oder auf dem Friedhof aufgebahrt werden dürfen, noch dürfen Särge bei Bestattungsfeierlichkeiten geöffnet werden.[14] Zulässig ist es dagegen, den Sarg vor der Trauerfeier noch einmal zu öffnen, damit die nächsten Angehörigen den Verstorbenen ein letztes Mal sehen können. Ist der Verstorbene jedoch an einer übertragbaren Krankheit gestorben oder ist die Leiche aufgrund Zeitablaufs und/oder Jahreszeit bereits in die Verwesung übergegangen, so bleibt der Sarg verschlossen.[15]

[10] Bspw. § 21 BestattG Saarland.
[11] OVG Weimar NVwZ 1998, 871.
[12] Gaedke, S. 281 Rn 58.
[13] Gaedke, S. 281 Rn 58.
[14] Vgl. z.B. § 13 BestVO Baden-Württemberg.
[15] Gaedke, S. 282 Rn 61.

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