rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Von einem Bestattungsunternehmen genutzter Grundbesitz als von der Grundsteuer befreiter Bestattungsplatz

 

Leitsatz (redaktionell)

Von einem Bestattungsunternehmen betrieblich genutzter Grundbesitz fällt nicht unter die Grundsteuerbefreiung für Bestattungsplätze nach § 4 Nr. 2 GrStG.

 

Normenkette

GrStG § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Nr. 2, § 7 S. 1

 

Streitjahr(e)

2011

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob ein Grundstück, das von einem Bestattungsunternehmen (teilweise) für seine betrieblichen Zwecke genutzt wird, wie ein Bestattungsplatz gemäß § 4 Nr. 2 des Grundsteuergesetzes (GrStG) von der Grundsteuer befreit ist. Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), bestehend aus den Gesellschaftern A und B. Beide Gesellschafter sind auch Anteilseigner der C GmbH (im Folgenden: GmbH), die ihrerseits ein Bestattungsunternehmen betreibt.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks D in E. Von den aufstehenden Gebäuden hat sie einen Teil an die GmbH zur gewerblichen Nutzung vermietet. Hierbei handelt es sich zum einen um Büroräume im Erdgeschoss und im I. Obergeschoss und zum anderen um weitere Räume im Kellergeschoss, und zwar um ein Sarglager, einen Raum zur Herrichtung der Leichen, eine Kühlkammer, einen Ausstellungsraum für Särge, einen Ausstellungsraum für Urnen sowie einen sog. Abschiedsraum. Weitere Teile des Gebäudes hat die Klägerin zu Wohnzwecken an verschiedene Privatpersonen vermietet.

Der Beklagte (das Finanzamt) hatte zuletzt mit Bescheid vom 17.02.2005 auf den Stichtag 01.01.2004 eine Feststellung des Einheitswerts durchgeführt (Einheitswert: 151.751 €, Grundstücksart: gemischt genutztes Grundstück mit überwiegend gewerblichem Anteil). Mit Schreiben vom 16.04.2009 beantragte die GmbH für das der Klägerin gehörende Grundstück (D) sowie für ein anderes, ihr selbst gehörendes Grundstück (F in E) die Befreiung von der Grundsteuer. Zur Begründung führte sie aus: Es handele sich hier um Gebäude und Objekte, die der Bestattung oder der Pflege des Andenkens der Toten dienten. Deshalb seien beide Grundstücke von der Grundsteuer zu befreien. Das Finanzamt lehnte den Antrag für das Grundstück D durch Bescheid vom 25.05.2009 ab. Zur Begründung führte es aus: Eine Steuerbefreiung nach § 3 GrStG komme schon deswegen nicht in Betracht, weil Bestattungsunternehmen nicht zu den in § 3 GrStG genannten Rechtsträgern gehörten. Eine Befreiung nach § 4 Nr. 2 GrStG sei ebenfalls nicht möglich. Zwar komme es hier nicht auf die Eigentumsverhältnisse an, jedoch werde das Grundstück nicht zu dem in der Vorschrift begünstigten Zweck genutzt. Die Befreiung beziehe sich ausschließlich auf Grundstücke, die als Bestattungsplätze genutzt würden. Den Bescheid richtete das Finanzamt an die GmbH.

Gegen den Bescheid legte die GmbH, später vertreten durch die Prozessbevollmächtigten, Einspruch ein. Das Finanzamt wies den Einspruch durch Einspruchsentscheidung vom 29.06.2010 als unbegründet zurück. Dabei bezeichnete es die Gesellschafter der Klägerin als Einspruchsführer. Mit Schreiben vom 02.08.2010 erhoben die Prozessbevollmächtigten im Namen der Gesellschafter der Klägerin Klage gegen den Bescheid vom 22.05.2009 sowie die Einspruchsentscheidung vom 29.06.2010. Die Klage wurde unter der Geschäftsnummer 3 K 1832/10 von der Gerichtsverwaltung registriert. Im Laufe dieses Verfahrens gab der zuständige Berichterstatter des Senats gegenüber dem Finanzamt den Hinweis, der Ablehnungsbescheid vom 25.05.2009 sei formell nicht ordnungsgemäß, weil er fälschlicherweise an die GmbH und nicht an die Klägerin gerichtet gewesen sei. Das Finanzamt fertigte daraufhin unter dem Datum vom 22.09.2010 einen neuen Ablehnungsbescheid, der an die Klägerin gerichtet war und den Prozessbevollmächtigten bekannt gegeben wurde. Gleichzeitig hob es den Bescheid vom 25.05.2009 sowie die Einspruchsentscheidung vom 29.06.2010 betreffend das Grundstück D auf. Das diesbezügliche Klageverfahren (mit der Geschäftsnummer 3 K 1832/10) wurde daraufhin von beiden Seiten für erledigt erklärt.

Nachdem die Prozessbevollmächtigten im Namen der Klägerin auch gegen den Ablehnungsbescheid vom 22.09.2010 Einspruch eingelegt hatten, erließ das Finanzamt am 20.10.2010 erneut eine Einspruchsentscheidung, in der es den Einspruch gegenüber der Klägerin als unbegründet zurückwies. Zur Begründung führte es u.a. aus: Unter "Bestattungsplatz" sei zunächst ein Ort der Ruhestätte für Verstorbene zu verstehen. Hierzu könnten auch Kapellen, Leichenhallen, Krematorien und andere Gebäude gehören, die der Bestattung oder der Pflege des Andenkens der Toten dienten. Voraussetzung sei allerdings, dass ein räumlicher Bezug zu einem Friedhof im Sinne des eigentlichen Begriffsverständnisses gegeben sei. Dabei könne es sich um einen öffentlichen Friedhof oder um eine private Grabstätte handeln (Hinweis auf ein nicht näher bezeichnetes "Bestattungsgesetz"). Aufbahrungsräume in pr...

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