Rz. 27

Leichen und Totgeburten müssen vor der Bestattung zur Feststellung des Todes, des Todeszeitpunktes, der Todesart (natürlicher oder nicht natürlicher Tod) und der Todesursache von einem Arzt untersucht werden (Leichenschau). Die ärztliche Leichenschau ist in allen landesrechtlichen Bestattungsgesetzen zwingend vorgesehen. Mit der Durchführung der Leichenschau soll nicht nur verhindert werden, dass Personen, die lediglich für tot gehalten werden (Scheintote), bestattet werden, sie ist darüber hinaus Voraussetzung für die Durchführung einer Organtransplantation.

 

Rz. 28

Berechtigt und verpflichtet, eine Leichenschau zu verlangen, sind entsprechend den Bestattungsgesetzen der Länder i.d.R. der Ehegatte, die volljährigen Kinder, Verwandte, Personenberechtigte und Betreuer sowie hierzu ermächtigte Behörden. Darüber hinaus sind auch die Inhaber der tatsächlichen Gewalt von Grundstücken, Räumen und beweglichen Sachen verpflichtet, wenn sich die Leiche dort befindet. Schließlich auch jede Person, die beim Tod zugegen war oder vom Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet war. Jeder niedergelassene Arzt ist zur Leichenschau auf Verlangen verpflichtet, in Krankenhäusern jeder dort tätige Arzt.

 

Rz. 29

Der Arzt erstellt eine (ländereinheitliche) Todesbescheinigung und einen Leichenschauschein – das ist ein vertraulicher Teil der Todesbescheinigung – aus. Die Todesbescheinigung bzw. der Totenschein ist dem Standesamt vorzulegen, um dort die Sterbeurkunde zu beantragen, die insbesondere im Rahmen der Abwicklung des Nachlasses benötigt wird. In der Regel wird die Sterbeurkunde durch das Bestattungsunternehmen beantragt und dem Auftraggeber der Bestattung übergeben. Von der Sterbeurkunde werden meist mehrere Ausfertigungen benötigt, da diese oft im Original bei verschiedenen Stellen vorzulegen sind.

 

Rz. 30

Zwischen dem Auftraggeber der Leichenschau und dem Arzt entsteht mit dessen Beauftragung ein privatrechtliches Rechtsverhältnis. Die Kosten der Leichenschau sind aber in der Regel von den Erben zu tragen, so dass ggf. ein Kostenerstattungsanspruch entsteht. Die Kosten für die Besichtigung und Untersuchung des Toten und die Ausstellung des Leichenschauscheines werden üblicherweise von der gesetzlichen Krankenkasse gezahlt bzw. erstattet.

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