Rz. 97

Die Erdbestattung (Begräbnis) dürfte auch heute noch der Regelfall sein, wobei es eine zunehmende Tendenz zu Feuerbestattungen gibt. Mit der Erdbestattung wird der menschliche Leichnam der Erde übergeben. Erdbestattungen wie auch Feuerbestattungen müssen grundsätzlich auf einem gemeindlichen (kommunalen) oder kirchlichen Friedhof durchgeführt werden (sog. Friedhofszwang).[114] Wird die Erdbestattung auf einem privaten Bestattungsplatz durchgeführt, ist dies nur dann zulässig, wenn die Unterhaltung des privaten Bestattungsplatzes behördlich genehmigt worden ist.[115] Dies ist in einigen Bestattungsgesetzen der Länder ausdrücklich vorgesehen; hierfür ist vorab ein entsprechender Genehmigungsantrag, auf den aber kein Rechtsanspruch besteht, zu stellen.[116] Hierdurch soll eine Beisetzung auf Anstaltsfriedhöfen oder in Klostergärten ermöglicht werden, sofern ein wichtiger Grund dies rechtfertigt, der Bestattungsplatz den für Friedhöfen geltenden Anforderungen entspricht und überwiegende Belange Dritter nicht entgegenstehen.[117]

 

Rz. 98

Der Friedhofszwang ist durch legitime "öffentliche Interessen und überragende Gründe des Gemeinwohls" gerechtfertigt.[118] Auch wenn der Friedhofszwang nach allgemeiner Auffassung in das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit eingreift,[119] stellen die betreffenden Vorschriften nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte einen Teil der verfassungsmäßigen Ordnung i.S.d. Art. 2 Abs. 1 GG dar und sind somit zu akzeptieren.[120] Eine Ausnahme vom Friedhofszwang kann allerdings aus "Glaubens-, Gewissens- oder Bekenntnisgründen" nach Art. 4 GG begründet sein.[121] Hierfür ist allerdings eine schwere innere Belastung erforderlich. Der Hinweis, der Antragsteller fühle sich mit seinem Grundstück mehr verbunden als mit dem kommunalen Friedhof, reiche hierfür freilich nicht aus.[122] Von Bedeutung ist hier auch die Entscheidung des EuGH aus dem Jahr 2018, der eine Monopolstellung bei kommunalen Friedhöfen, hier in Bezug auf die Aufbewahrung von Urnen, für europarechtlich unbedenklich ansieht.[123]

 

Rz. 99

Der Friedhofszwang darf allerdings nicht dazu führen, dass nunmehr die ausschließliche Benutzung eines bestimmten Friedhofs durch die Gemeindesatzung vorgeschrieben wird.[124] Vielmehr muss es dem Betroffenen oder dem Totenfürsorgeberechtigten freistehen, darüber zu entscheiden, ob die Beisetzung auf einem kommunalen oder einem kirchlichen Friedhof erfolgen soll, sofern in der Gemeinde beide Friedhofsarten zur Auswahl stehen.[125] Gaedke hält es aber für zulässig, wenn die Gemeinde im Rahmen der Ausübung ihres pflichtgemäßen Ermessens eine Regelung für die Benutzung der verschiedenen kommunalen Friedhöfe trifft.[126] So begegnet denn auch die übliche Regelung, dass bestimmte kommunale Friedhöfe bestimmten Stadtteilen zugeordnet werden, keinen grundsätzlichen Bedenken, sofern Ausnahmen hiervon genehmigt werden können.

 

Rz. 100

 

Praxishinweis

Insofern sieht auch § 3 (Bestattungsbezirke) der Leitfassung des Deutschen Städtetages für eine Friedhofssatzung die Einteilung des Stadtgebietes in Bestattungsbezirke vor. Die Verstorbenen sollen auf dem Friedhof des Bezirks bestattet werden, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Die Bestattung auf anderen Friedhöfen soll allerdings möglich sein, wenn dies gewünscht wird und die Belegung dies zulässt oder dort ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte besteht.

[114] Gaedke, S. 208 Rn 18.
[115] Gaedke, S. 208 Rn 18.
[116] Vgl. z.B. § 1 BestVO Baden-Württemberg.
[117] Vgl. z.B. Art. 12 BestG Bayern.
[118] BVerwG NJW 1974, 2018.
[119] Ausführlich hierzu Gaedke, S. 208 ff. Rn 18 ff.
[120] BVerwG NJW 1974, 2018.
[121] Ausführlich hierzu Gaedke, S. 208 ff. Rn 18 ff.
[122] BVerwG NJW 1974, 2018.
[124] Gaedke, S. 111.
[125] Ausführlich hierzu Gaedke, S. 208 ff. Rn 18 ff.
[126] Ausführlich hierzu Gaedke, S. 208 ff. Rn 18 ff.

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