Rz. 23

Nach § 28 PStG ist der Tod eines Menschen dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich der Mensch gestorben ist, spätestens am dritten Werktag anzuzeigen. Verpflichtet zu dieser Anzeige sind nach § 29 S. 1 PStG in dieser Reihenfolge:

jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat;
die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat;
jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist.
 

Rz. 24

Für die Anzeige von Sterbefällen in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie sonstigen Einrichtungen ist gem. §§ 30, 20 PStG der Träger der Einrichtung zu der Anzeige verpflichtet. Die Angaben über den Todesfall werden in die Sterbeurkunde eingetragen.

 

Rz. 25

Gibt es Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod oder wird der Leichnam eines Unbekannten gefunden, so sind die Polizei- und Gemeindebehörden nach § 159 StPO zur sofortigen Anzeige gegenüber der Staatsanwaltschaft oder dem Amtsgericht verpflichtet.

 

Rz. 26

Ergänzend gilt die Regelung in § 9 Abs. 3 IfSG: Ist der Tote an einer übertragbaren Krankheit gestorben oder besteht ein entsprechender Verdacht, ist der Todesfall unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden, dem für den Aufenthalts- bzw. Sterbeort zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen.

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