Rz. 92

Hat der Verstorbene keine Anordnungen getroffenen, so sind die Angehörigen berechtigt, über den Leichnam zu bestimmen und sowohl den Ort als auch die Art und die Einzelheiten der Bestattung zu bestimmen und zu regeln.[98] Dabei sind aber stets der mutmaßliche Wille des Verstorbenen zu beachten wie auch sein gesellschaftlicher Stand, seine persönlichen Wünsche und Interessen. Nicht maßgeblich ist der persönliche Geschmack der Angehörigen. Auch die Angemessenheit der Ruhestätte ist vom Standpunkt des Verstorbenen aus zu beurteilen. Bestandteil der Totenfürsorge durch die Angehörigen ist auch die Bestimmung der Inschrift auf dem Grabdenkmal, wie überhaupt die Bestimmung der Gestaltung und des Erscheinungsbildes der Grabstätte.[99] Dies umfasst auch die Befugnis zur "Pflege und Aufrechterhaltung deren Erscheinungsbildes".[100] Auch bei der Auswahl des Grabdenkmals und der Beschriftung haben die Angehörigen ebenfalls in erster Linie den wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Verstorbenen zu berücksichtigen, "im Übrigen nach allgemeinem Herkommen und den sittlichen Anschauungen zu verfahren".[101] Der Totenfürsorgeberechtigte kann auch über den Zugang anderer Angehöriger zum Leichnam entscheiden.[102]

 

Rz. 93

Da der wirkliche oder zumindest mutmaßliche Wille des Verstorbenen zu beachten ist, verbieten sich insbesondere sämtliche Inschriften oder Gestaltungen, die sein Verhältnis zu nahen Angehörigen falsch oder unzureichend darstellen oder ihm persönlich nahestehende Personen nicht genügend würdigen. So ist z.B. bei der Inschrift einer verstorbenen Ehefrau nicht deren Mädchenname anzugeben, sondern der Familienname des Ehemannes, den sie geführt hat.

 

Rz. 94

Auch hier steht den Angehörigen der Weg über die Zivilgerichte offen, um entweder die Berichtigung oder Beseitigung einer Inschrift durchzusetzen oder um Meinungsverschiedenheiten über eine Inschrift auszutragen. Die Totenfürsorge ist ein sonstiges Recht i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB und gewährt dem Berechtigten somit sowohl Schadensersatzansprüche als auch Unterlassungsansprüche gem. § 1004 BGB.[103]

[98] RGZ 154, 269, 270.
[99] BGH, Urt. v. 26.2.2019, BeckRS 2019, 6882
[100] BGH, Urt. v. 26.2.2019, BeckRS 2019, 6882
[101] Gaedke, S. 236 Rn 33.
[102] LG Bielefeld v. 24.2.2016, NJW-RR 2016, 1304.
[103] BGH, Urt. v. 26.2.2019, BeckRS 2019, 6882.

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