Rz. 171

Für die Bestattungsvorsorge kann ein Schonvermögen gebildet werden. Mittel für die Grabpflege sind zwar nicht in der Aufzählung verschonter Vermögensgegenstände in § 90 SGB XII aufgeführt. Ihre Verschonung ist aber unter den Voraussetzungen des § 90 SGB XII möglich. Entsprechend ist der Wunsch vieler Menschen, für die Zeit nach ihrem Tod vorzusorgen, dahin zu respektieren, dass ihnen die Mittel erhalten bleiben, die sie für eine angemessene Bestattung und eine angemessene Grabpflege zurückgelegt haben. Es ist deshalb gerechtfertigt, eine angemessene finanzielle Vorsorge für den Todesfall zu verschonen.[244] Nach anderer Auffassung ist der Wunsch, Belastungen für die Angehörigen bei der Beerdigung und der späteren Grabpflege zu verhindern, sozialhilferechtlich nicht schützenswert.[245]

 

Rz. 172

Sterbegeldversicherungen sind selbst dann unpfändbar, wenn sie die eigenen Beerdigungskosten abdecken sollen, aber zugunsten eines Angehörigen abgeschlossen werden.[246]

[244] OLG München FamRZ 2007, 1189; BVerwG NJW 2004, 2914; OVG Münster NVwZ-RR 2004, 360.
[245] LSG Schleswig-Holstein, Urt. v. 4.12.2006 – L 9 S 19/06, n.v.

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