Rz. 225

Nicht zulässig: "Allgemeines Politurverbot, ein Politurverbot für dunkle Steine, ein Verbot der Verwendung aller nicht örtlich vorkommenden Natursteine, ein Verbot jeglicher Art Gesteins und Ähnliches oder auch ein allgemeines Verbot bestimmter Schriftarten (Gold-, Silber-, Schräg- oder Druckschrift), Verbot von Metallbuchstaben, soweit nicht dunkel patiniert, oder ein Verbot allgemein üblicher Grabdenkmalformen (z.B. Kreuze oder Kruzifixe) für einen ganzen Friedhof".[323] Insbesondere die Polierung von Steinen verleiht diesen an sich noch keine unwürdige Note.[324] Der Gesamteindruck eines Friedhofs wird durch die Polierung von Grabsteinen aus Märkergranit nicht beeinträchtigt.[325] Ob die Verwendung von Gold- oder Silberschrift aufdringlich wirkt, hängt vom Werkstoff des Grabdenkmals ab und wie sich die Schrift davon abhebt.[326] Vorschriften in einer Friedhofsordnung sind dort unzulässig, wo ein bestimmter Geschmack der Verwaltung zwangsweise durchgesetzt werden soll, dies gilt auch für Vorschriften zu anderen Gestaltungselementen wie die Verwendung von Kunststeinen, von anderen Kunststoffen, das Belegen der Grabstätte mit Kies und für ein generelles Verbot von Einfassungen.[327]

 

Rz. 226

Die Würde des Friedhofs wird auch nicht dadurch beeinträchtigt, dass Gräber mit Steinplatten bedeckt werden. Grundsätzlich können Abdeckverbote als zusätzliche Gestaltungsvorschriften erlassen werden, unzulässig ist aber ein allgemeines Verbot von Grababdeckplatten auf allen Teilen des Friedhofs. Nur wenn der Friedhofsträger die Vollabdeckung von Grabstätten auf Abteilungen ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften gestattet, handelt er rechtmäßig.[328] Ein teilweises oder generelles Verbot von Grababdeckungen ist daher nur zulässig, wenn entsprechende geologisch-bodenkundliche Untersuchungen den Nachweis erbracht haben, dass anders eine ausreichende Verwesung innerhalb der Ruhefrist nicht gewährleistet ist.[329]

 

Rz. 227

Die Regelung, dass Grabeinfassungen und Grabeinfriedungen nicht zugelassen sind, stellt eine unzulässige Gestaltungsvorschrift da, die über die allgemeinen Anforderungen in den Bestattungsgesetzen hinausgeht.[330] Solche Gestaltungsvorschriften sind nach der Rechtsprechung des BayVerfGH nach Art. 9 Abs. 3 Satz 1 BestG nur dann zulässig, wenn im Gemeindegebiet andere Friedhöfe und Friedhofsteile zur Verfügung stehen, für die solche zusätzlichen Anforderungen nicht gelten. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des BVerwG und anderer Oberverwaltungsgerichte. So wird die Befugnis der Gemeinden, die Nutzung ihrer Friedhöfe durch Satzung zu regeln, durch das Grundgesetz in Art. 2 begrenzt. Besondere, über den Friedhofszweck hinausgehende Gestaltungsvorschriften in bestimmten Friedhofsbereichen sind danach nur dann zulässig, wenn auf dem Friedhof bzw. im Gemeindegebiet andere Friedhofsteile zur Verfügung stehen, für die solche zusätzlichen Anforderungen nicht gelten.[331]

[323] Aufzählung nach Gaedke, S. 386 Rn 45 ff. m.w.N.
[324] BayVGH DVBl. 1960, 528.
[325] VGH Baden-Württemberg BWVBl. 1961, 141.
[326] BayVGH ESVGH 12, 51.
[327] Aufzählung nach Gaedke, S. 386 Rn 45 m.w.N.
[328] VGH Kassel NVbZ-RR 1994, 342.
[329] VGH Kassel NVwZ-RR 1989, 505; VG Karlsruhe BWGZ 1987, 240; VGH Baden-Württemberg NVwZ 1994, 793.
[330] VG Regensburg, Urt. v. 15.11.2006 – RO 3 K, n.v. unter Verweis auf BayVerfGH v. 21.3.1985 – Vf. 9-VII-84, NVwZ 1986, 371.
[331] BVerwG NJW 1964, 831, bestätigt durch BVerwG NJW 2004, 2844 m. weiteren Rspr.-Nachw.; ebenso VGH Baden-Württemberg DÖV 1988, 474; VGH Baden-Württemberg NVwZ-RR 1997, 359.

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