Rz. 156

Neben den erb- und unterhaltsrechtlichen Vorschriften finden sich weitere Normen, die eine Verpflichtung Dritter zur Übernahme der Bestattungskosten vorsehen. Es handelt sich dabei i.d.R. um Haftungstatbestände, die eine Schadensersatzpflicht des Geschädigten bzw. seiner Erben vorsehen. Zu diesen Schadensersatzansprüchen zählen im Fall der Tötung auch die Kosten der Bestattung.

 

Rz. 157

Nach § 844 Abs. 1 BGB ist derjenige, der schuldhaft den Tod eines anderen verursacht hat, zum Schadensersatz verpflichtet. Der Fahrzeughalter ist nach § 10 StVG bereits im Rahmen der Gefährdungshaftung verpflichtet, Bestattungskosten zu ersetzen, ohne dass die Tötung schuldhaft erfolgt sein muss. Haftpflichtgesetz, Luftfahrtverkehrsgesetz und Atomgesetz sehen ebenfalls gesetzliche Kostentragungspflichten vor. Anspruchsberechtigter ist in diesen Fällen derjenige, der aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmung zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet ist. War der Dritte überhaupt nicht zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet, so kommt ein Anspruch gem. §§ 683, 677 BGB in Betracht. Der Anspruch richtet sich auf Kostenerstattung oder Befreiung von einer Verbindlichkeit, es handelt sich um einen selbstständigen Anspruch des Dritten. Der Schädiger muss jedoch nur die Kosten einer standesgemäßen Bestattung übernehmen.[216] Der zu erstattende Aufwand bemisst sich auch hier nach der Lebensstellung des Erblassers (§ 1610 BGB).

[216] Vgl. im Einzelnen zum Umfang der Erstattungspflicht Balke, Die Erstattung von Beerdigungskosten, SVR 2023, Rn 42 ff.

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