Rz. 185

Die übliche Bestattung in Einzelgräbern erfolgt in sog. Reihengrabstätten, die in einer Reihe angelegt werden und "der Reihe nach" für die in der Satzung festgelegte Ruhezeit vergeben und belegt werden (z.B. Reihe 20 Grab 4). Die Vergabe des Reihengrabes erfolgt durch einseitigen Verwaltungsakt.[270]

 

Rz. 186

Das Nutzungsrecht wird erst anlässlich des Todesfalles erworben und endet nach dem Ablauf der Ruhenszeit.[271] Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist daher bei Reihengräbern in der Regel in der Friedhofssatzung nicht vorgesehen; hierfür müssen die Berechtigten auf Wahlgrabstätten zurückgreifen. Der Nutzungsberechtigte ist diejenige Person, die mit der Friedhofsverwaltung den Nutzungsvertrag über die Grabstelle abgeschlossen hat und somit das Nutzungsrecht erworben hat. Somit haftet auch primär der Nutzungsberechtigte und nicht der Totenfürsorgeberechtigte oder der Erbe für die ordnungsgemäße Grabpflege und die Kosten hierfür.

 

Rz. 187

Für die Maße der Gräber sowie die Abstände zwischen den einzelnen Gräbern und den Grabreihen sind die Vorschriften der Friedhofssatzung maßgeblich, da gesetzliche Vorgaben in den Bestattungsgesetzen meist fehlen.

 

Rz. 188

 

Praxishinweis

Nach § 14 (Reihengrabstätten) der Leitfassung des Deutschen Städtetages für eine Friedhofssatzung darf in jeder Reihengrabstätte nur eine Leiche beigesetzt werden. Ausnahmen können bei gleichzeitig verstorbenen Familienangehörigen zugelassen werden. Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird einige Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.

[270] RGZ 144, 285.
[271] Gaedke, S. 337 Rn 37.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge