Rz. 72

Nach § 73 FamFG kann bis zum Ablauf einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe der Begründungsschrift hinsichtlich der Rechtsbeschwerde Anschlussrechtsbeschwerde eingelegt werden.

 

Rz. 73

Abweichend von der bisherigen Rechtslage wurde mit § 75 FamFG die Sprungrechtsbeschwerde eingeführt. Unter Verzicht auf das Beschwerdeverfahren kann direkt eine Entscheidung der Rechtsbeschwerdeinstanz angestrebt werden. Ziel ist – wie in § 566 ZPO – die möglichst schnelle höchstrichterliche Entscheidung einer Rechtsfrage. Die Sprungrechtsbeschwerde ist gemäß § 75 Abs. 2 S. 1 FamFG binnen der Frist des § 63 FamFG einzulegen.

 

Rz. 74

Voraussetzung für die Sprungrechtsbeschwerde ist

die Einwilligung der Beteiligten in die Übergehung der Beschwerdeinstanz und
die Zulassung durch das Rechtsbeschwerdegericht.
 

Rz. 75

Das große Risiko der Sprungrechtsbeschwerde liegt darin, dass im Fall der Nichtzulassung durch das Rechtsbeschwerdegericht eine Beschwerde nicht mehr statthaft eingelegt werden kann (§ 75 Abs. 1 S. 2 FamFG).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge