Rz. 72
Nach § 73 FamFG kann bis zum Ablauf einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe der Begründungsschrift hinsichtlich der Rechtsbeschwerde Anschlussrechtsbeschwerde eingelegt werden.
Rz. 73
Abweichend von der bisherigen Rechtslage wurde mit § 75 FamFG die Sprungrechtsbeschwerde eingeführt. Unter Verzicht auf das Beschwerdeverfahren kann direkt eine Entscheidung der Rechtsbeschwerdeinstanz angestrebt werden. Ziel ist – wie in § 566 ZPO – die möglichst schnelle höchstrichterliche Entscheidung einer Rechtsfrage. Die Sprungrechtsbeschwerde ist gemäß § 75 Abs. 2 S. 1 FamFG binnen der Frist des § 63 FamFG einzulegen.
Rz. 74
Voraussetzung für die Sprungrechtsbeschwerde ist
▪ | die Einwilligung der Beteiligten in die Übergehung der Beschwerdeinstanz und |
▪ | die Zulassung durch das Rechtsbeschwerdegericht. |
Rz. 75
Das große Risiko der Sprungrechtsbeschwerde liegt darin, dass im Fall der Nichtzulassung durch das Rechtsbeschwerdegericht eine Beschwerde nicht mehr statthaft eingelegt werden kann (§ 75 Abs. 1 S. 2 FamFG).
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