Rz. 65

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 71 Abs. 1 FamFG binnen einer Frist eines Monats nach schriftlicher Bekanntgabe des Beschlusses beim Rechtsbeschwerdegericht, also beim BGH durch einen dort zugelassenen Anwalt einzureichen (§ 114 Abs. 2 FamFG; siehe aber für Behörden § 114 Abs. 3 FamFG).[180] Das Beschwerdegericht hat keine Abhilfebefugnis, auch um eine Beschleunigung des Verfahrens zu gewährleisten.

 

Rz. 66

Aus der Beschwerdeschrift selbst muss ersichtlich sein,

gegen welchen Beschluss sich die Rechtsbeschwerde wendet und
dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt wird.
 

Rz. 67

Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat ab schriftlicher Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses zu begründen (§ 71 Abs. 2 FamFG). Die Begründungsfrist läuft also – vorbehaltlich ihrer Verlängerung – zum gleichen Zeitpunkt wie die Einlegungsfrist ab. Es bedarf eines konkreten Beschlussantrages (§ 71 Abs. 3 FamFG), d.h. es muss konkret bezeichnet werden,

inwieweit die Beschwerdeentscheidung angefochten und deren Abänderung beantragt wird und
welche Beschwerdegründe erhoben werden, d.h. die Umstände, aus denen sich eine Rechtsverletzung ergibt bzw. Tatsachen, die einen Verfahrensmangel rechtfertigen.
 

Rz. 68

Gemäß § 72 FamFG kann die Rechtsbeschwerde ausschließlich auf die Verletzung formellen oder materiellen Rechts gestützt werden. Hiervon ist auszugehen, wenn die maßgebliche Norm nicht oder nicht richtig angewendet wurde. Ausgeschlossen ist demgegenüber das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweise. Auf die fehlende Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszugs kann die Rechtsbeschwerde nicht gestützt werden.

[180] Siehe dazu auch BGH FamRZ 2013, 1962: Es genügt, wenn ein Bediensteter der Behörde mit "i.A." zeichnet.

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