Rz. 91

Gemäß § 84 FamFG sind die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten aufzuerlegen, der das Rechtsmittel eingelegt hat. Dies erfasst auch den Fall, dass der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel zurücknimmt, das dann im Ergebnis erfolglos bleibt.[262] Andernfalls gelten die §§ 83 und 81 FamFG (zu letzterem siehe im Einzelnen § 10 Rdn 9 ff.). In der Beschwer­deinstanz ist ggf. auch der Rechtsgedanke des § 97 Abs. 2 ZPO besonders zu berücksichtigen. Beruht ein Rechtsmittelerfolg oder -teilerfolg darauf, dass der Beschwerdeführer zweitinstanzlich neue Tatsachen vorgebracht oder erstmals am Verfahren mitgewirkt hat, obwohl er hierzu schon im ersten Rechtszug verpflichtet und imstande gewesen wäre, so wird sich dies in der Kostenentscheidung niederschlagen (zur dann gleichzeitig vorliegenden verfahrenskostenhilferechtlichen Mutwilligkeit siehe § 8 Rdn 13).[263]

[262] OLG Saarbrücken, Beschl. v. 19.2.2010 – 6 UF 144/09 m.w.N (n.v).
[263] Vgl. OLG Saarbrücken, Beschl. v. 6.3.2012 – 6 WF 18/12 (n.v.) m.w.N.; OLG Karlsruhe FamRZ 1999, 726.

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