Rz. 30

Seit der Entscheidung des BGH vom 22.2.2018[34] kann der Besteller, der das Werk behält und den Mangel nicht beseitigen lässt, seinen Schaden im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs statt der Leistung (kleiner Schadensersatz) nicht nach den fiktiven Mängelbeseitigungskosten bemessen. Es ist also zur Geltendmachung des Schadensersatzes nicht ausreichend, einen Kostenvoranschlag oder Ähnliches vorzulegen. Entweder muss der Besteller den Mangel beseitigt haben, um anhand der Rechnung des Drittunternehmers seinen Schaden darlegen zu können, oder er muss im Wege einer Vermögensbilanz die Differenz zwischen dem hypothetischen Wert des Werks ohne Mangel und dem tatsächlichen Wert des Werks mit Mangel ermitteln.

[34] VII ZR 46/17 – NJW 2018, 1463.

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