Rz. 17

Der Verwalter hat nach § 9b Abs. 1 S. 1 WEG eine umfassende Vertretungsmacht zur Prozessvertretung der Wohnungseigentümergemeinschaft. Dabei kann er als Vertreter der Gemeinschaft in deren Namen klagen, sodass die Gemeinschaft als Klägerin auftritt. Hierzu bedarf es im Innenverhältnis zwischen dem Verwalter und der Wohnungseigentümergemeinschaft eines Beschlusses, mit dem der Verwalter mit der Geltendmachung der Ansprüche beauftragt wird.

Im eigenen Namen kann der Verwalter hingegen die Ansprüche der Gemeinschaft nur in Ausnahmefällen gerichtlich geltend machen, da ihm für die entsprechende gewillkürte Prozessstandschaft in der Regel das eigene schutzwürdige Interesse an der Durchsetzung von Rechten des Verbands fehlen dürfte.[21]

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