Rz. 69

Die Prozesspartei muss dem Verkündungsgegner mitteilen, in welcher Lage sich der Prozess befindet. Eine Streitverkündungsschrift muss das Rechtsverhältnis, aus dem sich der Anspruch des Dritten gegen den Streitverkündenden oder dessen Anspruch gegen jenen ergeben soll, unter Angabe der tatsächlichen Grundlagen so genau bezeichnen, dass der Dritte prüfen kann, ob es für ihn angebracht ist, dem Rechtsstreit beizutreten. Eine Konkretisierung des Anspruchs der Höhe nach ist nicht erforderlich.[100] Zur Mitteilung des Streitstandes gehören die Informationen über Beweisbeschlüsse, Beweiserhebungen und anstehende mündliche Verhandlungen. Die Übersendung der gewechselten Schriftsätze ist zu empfehlen, aber im Hinblick auf das Recht zur Akteneinsicht gem. § 299 ZPO nicht zwingend. Weiter muss die Streitverkündungsschrift zu ihrer Wirksamkeit das volle Rubrum enthalten.[101] Etwaige Mängel der Streitverkündungsschrift können durch Rügeverzicht oder gemäß § 295 ZPO geheilt werden.

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