Rz. 83

Nach § 66 Abs. 1 ZPO kann nur derjenige, der ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit eine Partei obsiegt, dieser Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten. Das ist der Fall, wenn der Nebenintervenient zu der unterstützten Partei in einem Rechtsverhältnis steht, auf das die Entscheidung des Rechtsstreits zumindest mittelbar rechtlich einwirkt.[110] Das ist der Fall bei:

Rechtskrafterstreckung,
Gestaltungswirkung des Urteils und
Vorgreiflichkeit der Entscheidung.
 

Rz. 84

Vorgreiflichkeit ist nicht in dem Sinne zu verstehen, dass die Prozessentscheidung für einen Folgeprozess Bindungswirkung hat.[111] Entscheidend ist, dass bereits die Existenz der Entscheidung des Erstprozesses die Gefahr begründet, dass bei einem Streit zwischen dem Nebenintervenienten und der Hauptpartei des Prozesses die in dem Erstprozess getroffenen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen zugrunde gelegt werden. Ein rechtliches Interesse zur Streithilfe besteht daher bei Regressfällen sowie bei akzessorischer Haftung des Streithelfers. Es handelt sich um die Fälle, bei denen die unterstützte Partei einen Rückgriffs- bzw. Erstattungsanspruch gegen den Nebenintervenienten hat, wenn sie den Prozess verliert. Hierbei besteht das rechtliche Interesse des Nebenintervenienten am Obsiegen der unterstützten Partei bereits deswegen, da die Geltendmachung eines Regressanspruchs zwingend voraussetzt, dass die unterstützte Partei ihrerseits einen Schaden erleidet, welcher aber dann bereits nicht entsteht, wenn die unterstützte Partei in ihrem Prozess obsiegt. Der bloße Wunsch des Nebenintervenienten, der Rechtsstreit möge für eine Partei entschieden werden, und die Erwartung, dass die damit befassten Gerichte auch in einem künftigen eigenen Rechtsstreit mit einer Partei an einem eingenommenen Standpunkt festhalten und zu einer ihnen günstigen Entscheidung gelangen, ist nach der Rechtsprechung des BGH für die Annahme eines rechtlichen Interesses am Beitritt nicht ausreichend.[112]

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