Verfahrensgang

LG Mannheim (Aktenzeichen 14 O 196/19 Kart)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Streithelferin gegen die teilweise Zurückweisung der Nebenintervention in dem Urteil des Landgerichts Mannheim vom 27. Mai 2020, Az. 14 O 196/19 Kart, wird zurückgewiesen, soweit diese sich auf die Anträge zu I.1, 2, 3, 4, 5, 9, 10, 11, 12, 13, 17, 18, 19, 21, 23, 24, 25, 26, 28, 29, 30, 31 und 32 bezieht. Die weitergehende sofortige Beschwerde wird verworfen.

2. Der Streithelferin fallen die Kosten ihres Rechtsmittels zur Last.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Verfügungsklägerin (fortan: Klägerin) beanstandet im vorliegenden Zwischenstreit die Zulässigkeit der gegnerischen Nebenintervention der Streithelferin im Verfahren über den Antrag der Klägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Verfügungsbeklagte (fortan: Beklagte).

Die Beklagte führt derzeit für ihr Gemeindegebiet ein Konzessionierungsverfahren Strom und Gas hinsichtlich der Wegenutzungsrechte durch, an denen die Klägerin und die B[...] GbR jeweils Interesse bekundet haben. Die Klägerin hat einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nach § 47 Abs. 5 EnWG mit dem Ziel eingereicht, der Beklagten zu untersagen, das Verfahren zur Vergabe der Stromkonzession und der Gaskonzession fortzusetzen, ohne zuvor im Einzelnen angegebenen Rügen der Klägerin hinsichtlich der durch die Beklagte mitgeteilten Auswahlkriterien und deren Gewichtung abgeholfen, hilfsweise über deren Abhilfe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden zu haben. Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand, insbesondere die dortige Wiedergabe der Anträge der Klägerin zur Hauptsache, und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils des Landgerichts verwiesen. Der Senat hat zum vorliegenden Beschwerdeverfahren die Akten des einstweiligen Verfügungsverfahrens des Landgerichts Mannheim (14 O 196/19 Kart) samt Berufungsakten des Senats (6 U 95/19 Kart) beigezogen. Auf deren Inhalt wird ergänzend Bezug genommen.

Das Ende der durch die Beklagte im Konzessionierungsverfahren ursprünglich auf den 4. Januar 2020 gesetzten Frist zur Einreichung von Angeboten wurde zunächst in Beantwortung erster Rügen der Klägerin mit Schreiben der Beklagten vom 27. November 2019 auf den 14. Februar 2020 (jeweils 12.00 Uhr) geändert. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2019 (Anlage ASt 21 zur Akte 14 O 196/19 Kart) informierte die Beklagte alle "Bieter" darüber, dass das Verfahren und auch die Angebotsfrist vor dem Hintergrund des beim Landgericht eingereichten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung unterbrochen seien; die Bieter würden nach Abschluss des Rechtsstreits erneut zur Angebotsabgabe unter Setzung einer angemessenen Frist aufgefordert.

Die Streithelferin hat vor der mündlichen Verhandlung der Hauptsache in erster Instanz mit Schriftsatz vom 14. Januar 2020 ihren Beitritt als Nebenintervenientin auf Seiten der Beklagten erklärt. Dabei hat sie zur Begründung ihres rechtlichen Interesses am Obsiegen der Beklagten geltend gemacht, sie sei Bieterin im Konzessionierungsverfahren aufgrund einer Gesamtrechtsnachfolge hinsichtlich der B[...] GbR durch Rechtsformwechsel vom 9. Januar 2020. Änderungen am Konzessionierungsverfahren würden unmittelbar gegenüber der Streithelferin Rechtswirkung entfalten. Die durch die Klägerin begehrte Verfügung würde deshalb eine Gestaltungswirkung gegenüber der Nebenintervenientin haben.

Die Klägerin hat die Nebenintervention beanstandet.

Mit Schreiben der E[...] GmbH vom 4. März.2020 (Anlage NI 2) wurde der Beklagten (nach mündlicher Verhandlung vor dem Landgericht, auch über den Zwischenstreit zur Nebenintervention, aber vor Ablauf der dort gesetzten Schriftsatzfrist) mitgeteilt, dass der Rechtsformwechsel der B[...] GbR hin zur Streithelferin erfolgt sei.

Die Klägerin hat im über die Zulässigkeit der Nebenintervention geführten Zwischenstreit geltend gemacht, ein rechtliches Interesse der Streithelferin am Ausgang des hiesigen Rechtsstreits sei nicht dargelegt und glaubhaft gemacht. Es sei bereits zu beachten, dass die Gesellschaft der Streithelferin selbst kein Interesse an der Teilnahme der hier streitgegenständlichen Konzessionierungsverfahren bekundet habe, wobei der Identitätswechsel gegenüber der Beklagten bis zur mündlichen Verhandlung nicht angezeigt gewesen sei. Die Zulassung eines nachträglichen Wechsels der Bieteridentität - insbesondere die Aufnahme bislang nicht beteiligter Bieter in eine Bietergemeinschaft oder die vollständige Umstrukturierung und Veränderung des Haftungsregimes eines Bieters - würde eine unbillige Ungleichbehandlung und Behinderung der übrigen, redlich handelnden Bieter entgegen § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB bedeuten, zumindest im vorliegenden Fall der Beteiligung der Gemeinde an dem in Rede stehenden Bieter. Im Verfahrensstadium vor (vorliegend indikativer) Angebotsabgabe hätten die anderen Bieter kein rechtliches Interesse am Obsiegen der Gemeinde gegenüber Rügen eines Bieters...

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