Rz. 58

Die Streitverkündung kann in jeder Lage des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung erfolgen. Sie ist frühestens ab dem Zeitpunkt der Anhängigkeit des Rechtsstreits möglich, die Klageschrift muss also noch nicht zugestellt sein. Möglich ist die Streitverkündung bis zum Eintritt der Rechtskraft. Es ist daher zulässig, erst in der Rechtsmittelinstanz die Streitverkündung vorzunehmen. Dabei kann die Streitverkündung mit der Einlegung eines Rechtsmittels verbunden werden. Je später der Streit verkündet wird, desto größer ist die Gefahr für den Streitverkünder, dass sich der Streitverkündeter in einem Folgeprozess darauf berufen können wird, dass er durch die Lage des Rechtsstreits zur Zeit seines Beitritts daran gehindert war, Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend zu machen (§ 68 Hs. 2 ZPO.)

 

Rz. 59

Der Rechtsstreit, dem der Streithelfer beitreten kann, ist nicht nur das kontradiktorische Klageverfahren. Die ZPO sieht die Streitverkündung ebenso wie die Nebenintervention in den allgemeinen Vorschriften grundsätzlich für Rechtsstreitigkeiten jeder Art vor.[76] Hauptprozess kann daher jedes Entscheidungsverfahren sein, durch dessen Entscheidung die Rechtslage des Streitverkündeten oder des Nebenintervenienten beeinflusst werden kann.[77] Daraus folgt die Möglichkeit der Streitverkündung und der Nebenintervention im selbstständigen Beweisverfahren.[78] Die Streitverkündung ist ebenso wie die Nebenintervention auch im Mahnverfahren zulässig.[79] Es wird die Auffassung vertreten, dass in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren eine Nebenintervention und eine Streitverkündung ausscheiden, weil eine die Sache abschließende Entscheidung im Eilverfahren nicht ergeht.[80] Dem ist nicht zuzustimmen. Die Streithilfe und die diese herbeiführende Streitverkündung ist in sämtlichen Verfahren zulässig, in denen die Entscheidung die Rechtslage des Dritten beeinflussen kann. Das kann aber auch im einstweiligen Verfügungsverfahren der Fall sein.[81] So, wenn durch eine einstweilige Verfügung das Grundstück des Bauherrn mit einer Vormerkung zur Eintragung einer Sicherungshypothek belastet werden soll, und der Dritte ein Interesse daran hat, dass die Eintragung unterbleibt. Es ist streitig, ob der Beitritt eines Dritten und die Streitverkündung in einem schiedsgerichtlichen Verfahren zulässig sind.[82] Richtig ist es, zu differenzieren. Die Nebenintervention ist ebenso wie die Streitverkündung im Schiedsgerichtsverfahren zulässig, wenn Schiedsgericht und Schiedsverfahrensparteien dem zumindest stillschweigend zustimmen.[83] Das Schiedsverfahren ist ein auf Vereinbarung beruhendes Verfahren der Parteien, das es ihnen ermöglicht, innerhalb des gesetzlichen Rahmens das Verfahren zu gestalten. An die Entscheidung des Schiedsgerichts werden die Parteien aufgrund ihrer Vereinbarung gebunden. Dementsprechend können auch Dritte nur gebunden sein, wenn zum einen die Schiedsparteien mit ihrer Verfahrensbeteiligung einverstanden sind und zum anderen der Beitretende erklärt, das Verfahren und einen Schiedsspruch zu akzeptieren.[84] Ausführlich zum Schiedsverfahren siehe § 12 Rdn 1 ff.

Eine Nebenintervention im Prozesskostenhilfeverfahren soll nach Ansicht des OLG Karlsruhe nicht zulässig sein.[85]

[77] Musielak/Voit/Weth, § 66 Rn 3.
[78] BGH v. 5.12.1996 – VII ZR 108/95 – BGHZ 134, 190 = NJW 1997, 859, 860 (zur Streitverkündung); BGH v. 18.11.2015 – VII ZB 57/12 – NJW 2016, 532 (analoge Anwendung der §§ 66 ff. ZPO).
[81] OLG Düsseldorf v. 31.7.1957 – 9 W 143/57 – NJW 1958, 794; Zöller/Vollkommer, § 66 Rn 2; Musielak/Voit/Weth, § 72 Rn 1.
[82] Verneinend: Zerhusen, in: Festschrift Thode, S. 355, 362 ff.; Roquette/Kunkel, Jahrbuch Baurecht 2004, S. 269, 277 ff.; Werner/Pastor, Rn 521; bejahend: Musielak/Voit, § 1042 Rn 11; Zöller/Geimer, § 1042 Rn 42.
[84] Zöller/Geimer, § 1042 Rn 41.

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