Rz. 11

Als rechtsfähige Gemeinschaft ist die Wohnungseigentümergemeinschaft hinsichtlich der Mängelansprüche der einzelnen Erwerber parteifähig. Regelmäßig wird sie von ihrem Verwalter vertreten. Als Partei ist die Gemeinschaft entweder als Gemeinschaft der Wohnungseigentümer oder als Wohnungseigentümergemeinschaft, jeweils gefolgt von der bestimmten Angabe des Grundstücks, zu bezeichnen (§ 9a Abs. 1 S. 3 WEG). Als "bestimmte Angabe des Grundstücks" wird üblicherweise die Adresse mit Straße, Hausnummer und Ort zu benennen sein. Für die sog. "geborenen" Ansprüche, also die Geltendmachung des kleinen Schadensersatzes oder der Minderung wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum, besitzt die Wohnungseigentümergemeinschaft eine gesetzliche Prozessführungsbefugnis aus § 9a Abs. 2 Fall 2 WEG, sodass weiteres Vorbringen hierzu nicht erforderlich ist. Werden sog. "gekorene" Ansprüche geltend gemacht (Erfüllung, Nacherfüllung, Aufwendungsersatz oder Kostenvorschuss), muss in der Klagebegründung ausgeführt werden, dass und warum die Wohnungseigentümergemeinschaft selbst klagebefugt ist. Dazu muss der Beschluss mitgeteilt werden, mit welchem die Gemeinschaft die Geltendmachung der jeweiligen Ansprüche an sich gezogen hat.

Nach der neuen Regelung des § 9b Abs. 1 S. 1 WEG vertritt der Verwalter die Wohnungseigentümergemeinschaft wirksam nach außen, ohne dass es dafür eines gesonderten Beschlusses bedürfte. Von der Vertretungsmacht nach außen ist die im Innenverhältnis bestehende Geschäftsführungsbefugnis (das rechtliche Dürfen) des Verwalters zu unterscheiden. Hier ist sein Tätigwerden für die Wohnungseigentümergemeinschaft nur beim Bestehen eines entsprechenden Beschlusses berechtigt.[10]

Die Einzelheiten zur wirksamen Beschlussfassung ergeben sich aus dem Wohnungseigentumsgesetz.

[10] Bärmann/Becker, Wohnungseigentümergesetz §9b Rn 6.

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