Rz. 19

Muster 9.1: Klage der Wohnungseigentümergemeinschaft wegen Mängeln des Gemeinschaftseigentums auf kleinen Schadensersatz und/oder Minderung

 

Muster 9.1: Klage der Wohnungseigentümergemeinschaft wegen Mängeln des Gemeinschaftseigentums auf kleinen Schadensersatz und/oder Minderung

An das Landgericht

_________________________

Klage

der Wohnungseigentümergemeinschaft (alternativ: Gemeinschaft der Wohnungseigentümer) _________________________ (Straße, Hausnummer, Ort), vertreten durch ihren Verwalter _________________________, _________________________

– Klägerin –

gegen

die _________________________ Bauträger GmbH, _________________________

– Beklagte –

wegen Minderung/Schadensersatz

Namens und in Vollmacht der Klägerin wird beantragt,

 
  die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin _________________________ EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem _________________________ zu zahlen.

Es wird bereits jetzt beantragt, die Beklagte für den Fall der Fristversäumnis durch Versäumnisurteil ohne mündliche Verhandlung zu verurteilen.

Begründung:

Die Beklagte errichtete als Bauträgerin die Eigentumswohnanlage _________________________ (genaue Bezeichnung wie im Rubrum) in der Zeit vom _________________________ bis _________________________. Die Erwerber des Wohneigentums nahmen die Bauleistung ab. Das fertig gestellte Gebäude weist erhebliche Mängel in den zum Gemeinschaftseigentum gehörenden Bauteilen auf.

Die Klägerin macht Rechte auf Schadensersatz (alternativ: und/oder Minderung) geltend. Diesbezüglich ist sie gem. § 9a Abs. 2 Fall 2 WEG originär prozessführungsbefugt. Die Wohnungseigentümer haben durch den Beschluss der Gemeinschaft vom _________________________ festgelegt, Schadensersatz (alternativ: und/oder Minderung) wegen der Mängel zu verlangen.

 
  Beweis: anliegender Beschluss der Klägerin vom _________________________

Das Gemeinschaftseigentum der Wohnungseigentumsanlage weist Mängel im Sinne des § 633 Abs. 2 BGB auf. (ggf.: auf Antrag der Klägerin (alternativ: des Erwerbers _________________________) wurde das selbstständige Beweisverfahren vor dem erkennenden Landgericht durchgeführt, in dessen Rahmen das Sachverständigengutachten des Dipl.-Ing. _________________________ vom _________________________ eingeholt wurde). Die Beklagte hatte sich gemäß den insoweit übereinstimmenden Erwerbsverträgen verpflichtet, die _________________________ (Bezeichnung des mangelhaft ausgeführten Gewerks; etwa Abdichtung, Wände, Dach etc.) wie nachfolgend dargestellt auszuführen. Die geschuldete Qualität dieser Bauleistungen ist in den Baubeschreibungen festgehalten, die Gegenstand der notariellen Beurkundung der Erwerbsverträge waren. Insbesondere war die Beklagte auch ohne gesonderte Vereinbarung verpflichtet, die allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten. Denn auch ohne ausdrücklichen Hinweis in den Verträgen bestand Einigkeit, dass die Bauleistungen diesen Anforderungen gerecht werden mussten. Die tatsächliche Ausführung weicht in den folgenden Punkten vom vertraglich geschuldeten Leistungssoll ab:

a) Die Beklagte schuldete gemäß der Baubeschreibung _________________________

 
  Beweis: anliegender notarieller Vertrag des Erwerbers _________________________ nebst Baubeschreibung

Die Leistung der Beklagten erfüllt diese Anforderungen nicht: _________________________ (spezifizierte Darstellung der tatsächlichen Abweichung von der Baubeschreibung).

 
  Beweis: Einholung eines Sachverständigengutachtens (ggf.: Lichtbilder; Privatgutachten des Bausachverständigen _________________________; alternativ: Beiziehung der Akten des selbstständigen Beweisverfahrens _________________________)

b) Die _________________________ (Abdichtung, Wärmeputz o.Ä.) musste die Beklagte gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik in der Weise ausführen, dass _________________________.

Diesen Anforderungen genügt die Bauleistung der Beklagten nicht (konkrete Darlegung der Abweichung von den allgemein anerkannten Regeln der Technik).

 
  Beweis: Einholung eines Sachverständigengutachtens (ggf.: Lichtbilder; Privatgutachten des Bausachverständigen _________________________; alternativ Beiziehung der Akten des selbstständigen Beweisverfahrens _________________________)

c) Wegen dieser Mängel beschloss die Klägerin, Mängelrechte gegen die Beklagte geltend zu machen und ihr eine Frist zur Nacherfüllung zu setzen.

 
  Beweis: anliegender Beschluss der Klägerin vom _________________________

Die Klägerin, vertreten durch ihre Verwalterin, forderte die Beklagte daraufhin mit Schreiben vom _________________________ zur Beseitigung der streitgegenständlichen Mängel bis zum _________________________ auf.

 
  Beweis: anliegendes Schreiben vom _________________________

Die der Beklagten gesetzte Frist ist ausreichend und angemessen. Die Beklagte hat die ihr gesetzte Frist zur Nacherfüllung fruchtlos verstreichen lassen.

(alternativ: Falls die Fristsetzung entbehrlich war, sind die Voraussetzungen hierfür darzust...

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