Rz. 3

Antragsberechtigt ist nach § 352a Abs. 1 S. 2 FamFG (für Erbfälle bis 16.8.2015: § 2357 Abs. 1 S. 2 BGB, Art. 229 § 36 EGBGB) jeder Miterbe aufgrund "einer Art" Verfahrensstandschaftsrecht.[11] Der Miterbe benötigt weder eine Vollmacht[12] noch einen Beschluss der Erbengemeinschaft. Der Antrag kann auch gegen den Willen anderer Miterben gestellt werden.

Auch der Erbschein ohne Angabe der Erbquoten kann von lediglich einem Miterben beantragt werden. Im Antrag müssen alle Antragsteller auf die Angabe der Erbteile im Erbschein verzichten, § 352a Abs. 2 S. 2 FamFG.[13] Beantragt lediglich ein Miterbe die Erteilung des Erbscheins, besteht in der Literatur keine Einigkeit, ob allein sein Verzicht ausreicht.[14] Der Wortlaut des § 352a Abs. 2 S. 1 FamFG ist insoweit jedoch klar, dass lediglich der Verzicht der Antragsteller erforderlich ist. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber hier irrtümlich die Begriffe "Miterbe" und "Antragsteller" verwechselt hat, so dass von einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers auszugehen ist.[15] Da ein quotenloser Erbschein für Teil- oder gemeinschaftliche Teilerbscheine nicht zulässig ist,[16] betrifft dies ausschließlich Fälle der Beantragung eines gemeinschaftlichen Erbscheins. Möchte einer der am Antrag nicht beteiligten Miterben die Angabe von Quoten im Erbschein erreichen, so kann (und muss) er einen eigenen Antrag stellen.[17]

 

Rz. 4

Von dem Antragsrecht jedes einzelnen Miterben ist die Frage zu unterscheiden, ob der antragstellende Miterbe im Innenverhältnis einen Erstattungsanspruch gegen die übrigen Miterben wegen der Kosten des Antrages und der Erteilung hat: Nach § 22 Abs. 1 GNotKG haften für die Kosten ausschließlich diejenigen Miterben, die den Antrag gestellt haben. Mehrere Miterben haften als Gesamtschuldner lediglich dann, wenn sie einen gemeinschaftlichen Erbschein beantragen, § 22 Abs. 1 GNotKG. Die Haftung jedes antragstellenden Miterben ist jedoch auf die Höhe seines Anteils beschränkt, § 30 Abs. 2GNotKG.[18]

 

Rz. 5

Jeder Miterbe kann nicht nur die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins für alle Miterben der Erbengemeinschaft beantragen, sondern auch lediglich einen Teilerbschein über seine Quote, § 2353, 2. Alt. BGB. In einem Teilerbschein werden die Erbteile der anderen Miterben nicht genannt. Ebenso kann ein Miterbe die Erteilung eines Teilerbscheins über das Erbrecht eines anderen Miterben beantragen, ohne dass hierfür ein besonderes Bedürfnis darzutun wäre, denn dieser Antrag auf Erteilung eines Teilerbscheins ist ein "Minus" zum ausdrücklich zulässigen Antrag auf Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins.[19] Das Recht einen Teilerbschein oder gemeinschaftlichen Erbschein zu beantragen steht nebeneinander und wird nicht durch die Erteilung eines Erbscheins der jeweils anderen Art ausgeschlossen.[20]

 

Rz. 6

Beantragen mehrere Miterben für sich einen Teilerbschein können diese in einer Urkunde zusammengefasst werden, sog. Gruppenteilerbschein[21] (auch "Gruppenerbschein").[22] Er weist somit das Erbrecht mehrerer, aber nicht aller Miterben der Erbengemeinschaft aus.[23] Da die Rechtsprechung den gemeinschaftlichen Teilerbschein anerkannt hat, ist die Bedeutung des Gruppenteilerbscheins gering:[24] Der gemeinschaftliche Teilerbschein kann von einem einzelnen für mehrere Miterben beantragt werden; beim Gruppenteilerbschein ist hingegen der Antrag aller Miterben erforderlich, die im Erbschein genannt werden (zum vorläufigen gemeinschaftlichen Erbschein siehe Rdn 8).

[11] Zimmermann, Rn 35; kein Fall der gesetzlichen Verfahrensstandschaft, worauf MüKo/J. Mayer (2013), § 2357 in Fn 2 hinweist.
[12] Zimmermann, Rn 339.
[13] Bumiller/Harders, Nachtrag FamFG, § 352a FamFG Rn N 1, beck-online.
[14] Verzicht ausschließlich des antragstellenden Miterben genügt: Bumiller/Harders, Nachtrag FamFG, § 352a FamFG Rn N 1, beck-online; ablehnend Zimmermann, ZEV 2015, 520, 522 mit Hinweis auf die Notwendigkeit der Versicherung der übrigen "Angaben" an Eides Statt, § 352a Abs. 3 FamFG.
[15] BT-Drucks 18/4201, 71 verwendet unmittelbar nacheinander die Begriffe "Antragsteller" und "Miterbe"; für den Verzicht auf Aufnahme der Erbquoten wird ausschließlich auf die Antragsteller Bezug genommen.
[16] BT-Drucks 18/4201, 60.
[17] Bumiller/Harders, Nachtrag FamFG, § 352a FamFG Rn N 1, beck-online.
[18] Zimmermann, Rn 654.
[19] Zimmermann, Rn 35 und Rn 338 ff.
[20] MüKo/J. Mayer (2013), § 2353 Rn 78.
[21] Zimmermann, Rn 345.
[22] So MüKo/J. Mayer (2013), § 2357 Rn 2; Damrau/Tanck/Uricher, Vor. §§ 2353 ff. Rn 2.
[23] Damrau/Tanck/Uricher, Vor. §§ 2353 ff. Rn 2.
[24] Damrau/Tanck/Uricher, Vor. §§ 2353 ff. Rn 2.

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